Berufliche Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Gegenstand

Der Arbeitsminister kann eine finanzielle Hilfe für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen bewilligen, die dazu dienen, Langzeitarbeitslose im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverträgen (CDI) dauerhaft zu beschäftigen.

Wer kann die finanzielle Hilfe beantragen?

Die Arbeitsplätze zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen ("emplois d'insertion") können von folgenden Einrichtungen geschaffen werden:

  • Staat
  • Kommunen und Gemeindeverbände
  • öffentlich-rechtliche Anstalten ("établissements publics")
  • Unternehmen der Sozialwirtschaft ("sociétés d’impact sociétal")
  • Vereinigungen ohne Gewinnzweck ("Asbl")
  • Stiftungen

Förderfähig sind auch Arbeitsuchende, die aus einer vorübergehenden vergüteten Beschäftigung (OTI), einem Berufsförderungsvertrag (CAE) oder aus dem Assistentenpool kommen.

Förderbedingungen

  1. Arbeitsuchende, die für die Arbeitsplätze zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in Frage kommen, müssen
    • mindestens 30 Jahre alt sein;
    • seit mindestens 12 Monaten bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein.

  2. Der unbefristete Arbeitsvertrag muss für eine neu geschaffene Stelle abgeschlossen werden und nicht für eine bereits bestehende Stelle, die frei geworden ist und für die eine normale Stellenausschreibung möglich ist.

  3. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen muss der Arbeitgeber die Stellungnahme des Personalrates einholen.

Höhe der finanziellen Hilfe zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen

Die finanzielle Hilfe wird vom Arbeitsminister auf Grundlage einer Stellungnahme der ADEM abgegeben und ist abhängig vom Alter der einzustellenden Person. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags erfolgt eine Deckelung der tatsächlich gezahlten Gehälter in der Höhe von 150% des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer.

Die finanzielle Hilfe zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren wird dem Arbeitgeber für die Dauer der ersten drei Jahre nach der Einstellung und dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages (CDI) gewährt.

Der Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber die tatsächlich gezahlten Gehälter:

  • 100% der gedeckelten Gehaltskosten im ersten Jahr
  • 80% der gedeckelten Gehaltskosten im zweiten Jahr
  • 60% der gedeckelten Gehaltskosten im dritten Jahr

Bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erstattet der Beschäftigungsfonds 100% der tatsächlich gezahlten Gehaltskosten (bis zu der Obergrenze) bis zum Eintritt in die Altersrente.

Sollte der unbefristete Arbeitsvertrag vor Ablauf des sechsten Vertragsjahres seitens des Arbeitgebers aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, gekündgt werden, muss der Arbeitgeber 75% der erhaltenen Fördersumme an den Beschäftigungsfonds zurückzahlen.

Wenn eine der Vertragsparteien einseitig den Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigt, kann der Arbeitgeber keine Erstattung geltend machen.

Beantragung

Arbeitgeber, die einen neuen Arbeitsplatz zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen schaffen möchten, werden gebeten, sich mit der ADEM in Verbindung zu setzen und das Formular « Création d'un emploi d'insertion pour chômeur de longue durée» anzufüllen.

Die Erstattung der Gehaltskosten erfolgt auf Grundlage einer vierteljährllichen Déclaration trimestrielle:, die an die ADEM zu richten ist.

Gesetzgebung

L.541-5 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail)

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