Einstellung eines Arbeitnehmers mit Behinderung

Jeder Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter mit Behinderung einstellt – egal, ob er gesetzlich dazu verpflichtet ist, oder nicht – unterliegt gewissen Rechten und Pflichten.

Das Quotensystem

Gemäß der luxemburgischen Rechtsprechung müssen Unternehmen abhängig von ihrer Rechtsform und Mitarbeiterzahl eine gewisse Anzahl ihrer Stellen mit behinderten Mitarbeitern besetzen.

Öffentliche Einrichtungen in Luxemburg (z.B. Staat, Gemeindeverwaltungen, Eisenbahn) sind gehalten, 5% ihrer gesamten Stellen mit behinderten Arbeitnehmern zu besetzen.

Unternehmen aus dem Privatsektor mit einer Beschäftigtenzahl von mindestens:

  • 25 Mitarbeitern, müssen mindestens einen Mitarbeiter mit Behinderung beschäftigen;
  • 50 Mitarbeitern, müssen mindestens 2% ihrer Stellen mit behinderten Mitarbeitern besetzen;
  • 300 Mitarbeitern müssen mindestens 4% ihrer Stellen mit behinderten Mitarbeitern besetzen.

Sollte ein Arbeitgeber mehr als die gesetzlich geforderte Mindestzahl an behinderten Mitarbeitern beschäftigen, wird ihm der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungskosten erlassen.

Bei der Berechnung der Stellenanzahl, die mit behinderten Mitarbeitern zu besetzen sind, wird berücksichtigt, wie viele Mitarbeiter mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bereits im Unternehmen beschäftigt sind.

ACHTUNG! Sollte ein Arbeitgeber sich weigern, die gesetzlich vorgeschriebene Quote an behinderten Arbeitnehmern zu erfüllen, muss er dem Staatshaushalt für jeden nicht-eingestellten Arbeitnehmer mit Behinderung eine Ausgleichszahlung von 50% des sozialen Mindestlohns für die Dauer der Nichteinstellung zahlen.

Verfahren bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit Behinderung

Wie bei jeder anderen freien Stelle auch muss ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter mit Behinderung einstellen möchte, die freie Stelle zunächst der ADEM melden.

Die Stellenmeldung bei der ADEM muss drei Tage vor der allgemeinen Bekanntmachung des Stellenangebotes erfolgen Der Arbeitgeber-Service der ADEM prüft, ob ein Arbeitsuchender mit Behindertenstatut für die entsprechende Stelle vorgeschlagen werden kann.

Vergütung eines Arbeitnehmers mit Behinderung

Der Arbeitnehmer mit Behinderung bezieht das gleiche Gehalt wie jeder andere Mitarbeiter des Unternehmens und hat Anrecht auf die gleichen Leistungen.

Das Gehalt für behinderte Arbeitnehmer darf nicht geringer sein als das Gehalt, das einem nicht-behinderten Arbeitnehmer auf der Basis gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zusteht. Bei der Gehaltsfestlegung für einen behinderten Mitarbeiter dürfen seine eventuellen Rentenbezüge keinen Einfluss haben. Das Gehalt kann also nicht um diese Leistungen reduziert werden.

Die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung kann entscheiden, dass die ADEM dem Unternehmen eine Beteiligung des Staates an den Gehaltszahlungen für einen Mitarbeiter mit Behinderung bewilligt. Dieser Gehaltszuschuss wird in Abhängigkeit von dem Grad der Leistungsminderung durch die Einstellung des behinderten Mitarbeiters infolge seiner verminderten Arbeitsfähigkeit festgelegt. Der Gehaltszuschuss kann nicht weniger als 30% des gezahlten Gehalts (inklusive der Arbeitgeberkosten an der Sozialversicherung) betragen. Im Einzelfall kann der Zuschuss 100% der gezahlten Lohnkosten betragen. Der Gehaltszuschuss kann zeitlich begrenzt sein und kann abhängig von dem Gesundheitszustand angepasst werden.

Übernahme von Kosten zur Eingliederung des behinderten Mitarbeiters

Kosten für eventuelle Lehrgänge, Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, die erforderlich für die berufliche Eingliederung des Mitarbeiters mit Behinderung sind, können vom Staat übernommen werden.

Wenn die Direktion der ADEM für Arbeitnehmer mit Behinderung spezielle Orientierungsmaßnahmen, Weiterbildungen, Umschulungen, berufliche Eingliederungsmaßnahmen oder Praktika anordnet, werden die Kosten ebenfalls vom Staat übernommen.

Der Arbeitgeber unterstützt die Umschulungsmaßnahmen, indem er Material, Maschinen oder Werkzeug zur Verfügung stellt.

 

 

 

 Sie sind ein Arbeitgeber mit sozialer Verantwortung? Sie setzen sich für Chancengleichheit ein? Sie würden gerne Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einstellen, wissen aber nicht, wie sie passende Bewerber finden können?  Zielsetzung des Projektes Ziel des Projektes "COSP-HR

 

 

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