Prämien zugunsten von Mitarbeitern in beruflicher Wiedereingliederung

 

Im Rahmen des von der Regierung erklärten Krisenzustands können Unternehmen, die systemrelevante Leistungen anbieten, ihren Mitarbeitern Prämien zahlen, um sich bei ihnen für ihren besonderen Einsatz zugunsten der Allgemeinheit zu bedanken.

Unter normalen Umständen werden Prämien für Mitarbeiter, die sich in einer beruflichen Wiedereingliederung befinden und Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung (indemnité compensatoire) haben,  bei der Berechnung des Monatsgehalts berücksichtigt. Dies führt dann zu einer Verringerung der Ausgleichsentschädigung und hebt folglich den Effekt der Prämienzahlung auf.

Damit Mitarbeiter in beruflicher Wiedereingliederung trotzdem in den Genuss einer Prämienzahlung kommen, wurde Anfang April eine neue gesetzliche Regelung verabschiedet, wonach während der COVID-19 Krise Prämienzahlungen nicht zur Berechnung des Monatseinkommens berücksichtigt werden. Somit können auch Mitarbeiter in beruflicher Wiedereingliederung in den Genuss von Prämienzahlungen kommen.

Um die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Mitarbeiter in beruflicher Wiedereingliederung zu erleichtern, bittet die ADEM die Unternehmen, entsprechende Prämienzahlungen auf den Gehaltsabrechnungen deutlich mit dem Vermerk „COVID-19" zu kennzeichnen.  

 

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