Abgabefrist zur Abrechnung der Kurzarbeit COVID-19 beachten

Arbeitgeber müssen die detaillierte Abrechnung (décompte) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist, einreichen. Für Kurzarbeit im Monat März 2020 musss die die detaillierte Abrechnung demnach bis spätestens zum 30. Juni 2020 abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber die für den Monat März erhaltenen Vorauszahlungen in voller Höhe zurückerstatten.

Zur Erinnerung:

Angesichts des Ausmaßes der Coronakrise und ihrer Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Unternehmen und ihrer Beschäftigten hatte die luxemburgische Regierung beschlossen, ein Kurzarbeitsprogramm COVID-19 einzurichten, das Unternehmen einen Vorschuss auf das Kurzarbeitergeld gewährt.

Für jeden erhaltenen Vorschuss wird das Unternehmen per E-Mail oder Post aufgefordert, eine detaillierte Abrechnung via MyGuichet einzureichen. Der Arbeitgeber oder gegebenenfalls ein von ihm beauftragter Vertreter erhalten ein Aktenzeichen im Format CHP2020XXXXXXXXXXXXXXXX, das im Abrechungsformular MyGuichet angegeben werden muss.  Das Abrechnungsformular ist über den Link: https://gd.lu/7gkq3V abzurufen.

Unternehmen, die die Aufforderung zur Einreichung der detaillierten Abrechnung für den Monat März 2020 nicht erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich mit der ADEM in Verbindung zu setzen.

Bei Fragen zur Kurzarbeit können Unternehmen  den FAQ-Bereich auf der ADEM-Website  konsultieren oder sich telefonisch (247-88000) oder per E-Mail (info@adem.etat.lu) an das Contact Center der ADEM wenden.

 

 

 

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