Die berufliche Wiedereingliederung beantragen

Zielgruppe

Jeder Beschäftigte, der einen Arbeitsvertrag hat und infolge einer längerfristigen Erkrankung, eines Unfalls oder aufgrund von Verschleißerscheinungen seinen bisherigen Stellenanforderungen nicht mehr nachkommen kann, aber nicht vom kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS) für arbeitsunfähig erklärt wurde, kann eine innerbetriebliche (reclassement professionnel interne) oder außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung (reclassement professionnel externe) beantragen.

Im Rahmen des beruflichen Wiedereingliederungsverfahrens sind Grenzgänger gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt

Beantragung

Anrufung der Gemischten Kommission (Commission mixte) durch den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung

Der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung begutachtet Ihre Situation, um die für Sie am besten geeignete Lösung zu finden. Wenn die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung festgestellt wird, ruft der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung die Gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsmediziner an.

 

Die Gemischte Kommission prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und schaltet den zuständigen Arbeitsmediziner ein.

  • Sollte der zuständige Arbeitsmediziner feststellen, dass die betroffene Person in der Lage ist, die letzte berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben, lehnt die Gemischte Kommission eine berufliche Wiedereingliederung ab.

Die Entscheidung der Gemischten Kommission wird Ihnen per Einschreiben innerhalb von 15 Werktagen mitgeteilt. Sie können innerhalb einer Frist von 40 Tagen beim Schiedsgericht der Sozialversicherung gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Im Falle einer innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung wird Ihr Arbeitsvertrag bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ausgesetzt.

Die Gemischte Kommission sowie die ADEM können Rehabilitationsmaßnahmen oder Umschulungen verschreiben oder anordnen. Die Kosten hierfür werden vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) übernommen.

Gut zu wissen:

Ab Anrufung der Gemischten Kommission genießen Sie als Arbeitnehmer einen speziellen Kündigungsschutz. Davon ausgenommen ist eine Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung. Der Kündigungsschutz endet nach Ablauf des 12. Monats nach Mitteilung der Entscheidung zur innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung.

Wichtig zu wissen

Die Zahlung des Krankengeldes, das Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit vor Feststellung der Erwerbsminderung erhalten haben, endet mit der Mitteilung der Entscheidung der Gemischten Kommission über die innerbetriebliche Wiedereingliederung.

Ein Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigt, hat die Pflicht zur innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung seiner Mitarbeiter, wenn er die gesetzlichen Quoten nicht erfüllt.

Förderbedingungen:

Um eine berufliche Wiedereingliederung beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Anrufung der Gemischen Kommission durch den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung seit mindestens drei Jahren in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • Ihren Anspruch auf Invalidenrente (pension d'invalidité) oder volle Unfallrente (rente complète) verloren haben
  • unfähig sein, die Aufgaben des zuletzt ausgeübten Postens aufgrund der Nachwirkungen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit auszuüben.

Anrufung der Gemischten Kommission durch den zuständigen Arbeitsmediziner

Infolge der Berufsunfähigkeit schaltet der zuständige Arbeitsmediziner die Gemischte Kommission ein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren bei seinem Arbeitgeber oder in Besitz einer Eignungsbescheinigung für den betreffenden Posten nachweisen kann. Der Antrag auf inner- oder außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung wird durch die Gemischte Kommission bewilligt oder abgelehnt. 

Definitionen

Gemischte Kommission
Die Gemischte Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
  • 2 Vertreter aus dem Kreis der Sozialversicherten;
  • 2 Arbeitgebervertreter;
  • 1 Vertreter des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung;
  • 1 Vertreter des Ministeriums, das für die Gesundheitsdirektion zuständig ist 
  • 1 Vertreter vom Arbeitsministerium
  • 1 Vertreter der Arbeitsagentur (ADEM)

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