Eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung vornehmen

Definition

Außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung bedeutet, dass Sie auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle suchen und bei einem neuen Arbeitgeber die berufliche Wiedereingliederung vornehmen.

Zielgruppe

Von der außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung sind diejenigen Personen betroffen, die über eine positive Entscheidung auf berufliche Wiedereingliederung verfügen, aber noch keine neuen Arbeitsplatz gefunden haben und weiterhin bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sind.

Beantragung

Ihr Arbeitsvertrag endet mit dem Tag, an dem Ihnen die Entscheidung über Ihre außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung mitgeteilt wurde.
Sie werden daraufhin automatisch bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend gemeldet und erhalten per Brief die Benachrichtigung über die Gewährung des Statuts einer Person in beruflicher Wiedereingliederung.

Bitte melden Sie sich umgehend persönlich bei der ADEM, um Ihre Akte zu vervollständigen und gegebenenfalls einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen.

Bitte beachten Sie: Mit Ihrer Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM gehen Sie eine Reihe an Verpflichtungen ein. So verpflichten Sie sich beispielsweise, dass Sie umgehend auf Schreiben der ADEM antworten und eventuell geforderte Dokumente einreichen müssen. Außerdem müssen Sie die Termine, die von den Arbeitsmedizinern oder Beratern der ADEM vereinbart werden, wahrnehmen.
Bitte lesen Sie auch die Rubrik „Ihre Rechte und Pflichten

Gut zu wissen

  • Sollte Ihre neue Arbeitsstelle geringer vergütet sein als die Stelle, die Sie vor dem Entscheid Ihrer beruflichen Wiedereingliederung bekleidet haben, können Sie einen Lohnausgleich (indemnité compensatoire) in Höhe des Differenzbetrags zwischen den beiden Vergütungen beantragen. Voraussetzungen hierfür sind:
    • die neue Stelle muss von der ADEM vermittelt worden sein ;
    • Ihre Arbeitszeit beträgt mindestens 80%der Arbeitszeit (weniger als 20%), die Sie vor der ersten Wiedereingliederungsentscheidung hatten. Eine Reduzierung der Arbeitszeit von mehr als 20% muss medizinisch durch den Arbeitsdoktor der ADEM gerechtfertigt sein, um einen Lohnausgleich erhalten zu können.
    • Ihr Antrag (Abgabe des unterzeichneten Formulars) muss bei der ADEM innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beginn Ihres Arbeitsvertrags (Ausschlussfrist) eingereicht werden. 
    • der zuständige Arbeitsmediziner bestätigt Ihre Eignung für die neue Stelle
  • Sollten nach Beendigung Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (einschließlich Verlängerung) trotz Ihrer eigenen Bemühungen und der der ADEM keine neue Beschäftigung gefunden haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine berufliche Übergangsvergütung erhalten. Für die Beantragung wenden Sie sich bitte an den Service für Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der ADEM:
  • Während der Bezugsdauer der beruflichen Übergangsvergütung müssen Sie bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

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