Innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber

Die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Behinderung oder aufgrund von Verschleiß unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, ohne jedoch eine Invalidenrente zu erhalten. Dem Arbeitnehmer kann entsprechend seinen verbleibenden Fähigkeiten ein anderen Arbeitsplatz oder eine andere Arbeitsregelung zugewiesen werden.

Im Privatsektor findet die berufliche Wiedereingliederung innerhalb des Unternehmens statt, in dem der Arbeitnehmer bislang beschäftigt war. Im öffentlichen Sektor erfolgt die innerbetriebliche Wiedereingliederung in der bisherigen Behörde bzw. Verwaltung.

Zielgruppe

Alle Arbeitnehmer, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und eine entsprechende Wiedereingliederungsentscheidung von der Gemischten Kommission (Commission mixte) erhalten haben, haben Anspruch auf eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung.

Grenzgänger sind bei der beruflichen Wiedereingliederung gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

 

 

Gut zu wissen

Ein Arbeitnehmer in innerbetrieblicher Wiedereingliederung, der seinen Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit seines Arbeitgebers oder einer Massenentlassung verliert, hat das Recht, innerhalb von 20 Tagen ab dem Ende des Arbeitsvertrags die Gemischte Kommission zwecks externer beruflicher Wiedereingliederung anzurufen.

Die Pflicht zur internen Wiedereingliederung hängt von der Größe des Unternehmens und von der Zahl der wiedereingegliederten und/oder behinderten Mitarbeiter ab (Unternehmen > 25 Mitarbeiter).. Lehnt der Arbeitgeber die von der Gemischten Kommission ordnungsgemäß festgestellte interne berufliche Wiedereingliederung ab, kann der Arbeitnehmer von der Gemischten Kommission verlangen, eine Entscheidung zur externen beruflichen Wiedereingliederung zu treffen.

 

 

 

Vorgehensweise

Die Entscheidung, ob eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung vorgenommen werden kann, wird von der Gemischten Kommission (Commission mixte) getroffen. Sobald eine positive Entscheidung vorliegt, sind folgende Schritte zu beachten:

  • Melden Sie sich umgehend bei Ihrem Arbeitgeber, um die Arbeit wiederaufzunehmen.
  • Sie haben Anrecht auf eine Arbeitsstelle oder eine Beschäftigung, die Ihren verbleibenden beruflichen Fähigkeiten entspricht.
  • Die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit ist abhängig von dem Gutachten des zuständigen Arbeitsmediziners und darf maximal 20% Ihrer ursprünglich geleisteten Arbeitszeit betragen. In Ausnahmefällen kann die Gemischte Kommission eine Reduzierung der Arbeitszeit um 75% bewilligen bei mindestens 10 Stunden pro Woche.
  • Stellt der zuständige Arbeitsmediziner fest, dass Sie fähig sind, die neue Stelle im Unternehmen auszuüben, gilt die berufliche Wiedereingliederung bei Ihrem Arbeitgeber als gelungen.

Achtung: Die Zahlung des Krankengeldes, das Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit vor Feststellung der Erwerbsminderung erhalten haben, endet mit Benachrichtigung der Gemischten Kommission über die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung.

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer, der eine berufliche Wiedereingliederung beantragt hat oder dem die Wiedereingliederung bewilligt wurde, genießt – ausgenommen bei Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung – ab Anrufung der Gemischten Kommission einen speziellen Kündigungsschutz. Dieser endet nach Ablauf des 12. Monats, der auf die Mitteilung der Entscheidung zur vorgeschriebenen internen beruflichen Wiedereingliederung an den Arbeitgeber folgt.

Im Falle einer Kündigung während des besagten Zeitraums hat der Arbeitnehmer 15 Tage nach Auflösung des Arbeitsvertrags Zeit, um beim Arbeitsgericht (Präsident des Arbeitsgerichts) die Nichtigerklärung der Kündigung und die Anordnung zur Wiedereingliederung oder zur Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen.

 

Periodische Neubeurteilung durch den Arbeitsmediziner

Der gesundheitliche Zustand eines Arbeitnehmers in innerbetrieblicher beruflicher Wiedereingliederung kann vom zuständigen Arbeitsmediziner mindestens alle zwei Jahre neu beurteilt werden:

  • Stellt der Arbeitsarzt fest, dass die Verminderung der Arbeitszeit medizinisch nur noch teilweise oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr begründet ist, ruft er die Gemischte Kommission an, die über eine Anpassung der Arbeitszeit entscheidet. Diese Entscheidung wird 12 Monate nach Mitteilung wirksam.
  • Stellt der Arbeitsarzt fest, dass der Arbeitnehmer die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit seiner letzten Beschäftigung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, bevor die Entscheidung über die interne berufliche Wiedereingliederung getroffen wird, ruft er die Gemischte Kommission an, die über den Verlust des Sonderstatus und gegebenenfalls die Einstellung der Ausgleichsentschädigung entscheidet. Diese Entscheidung tritt erst nach 6 Monaten nach ihrer Mitteilung in Kraft.

Wichtig: Ein Arbeitnehmer, der sich der ärztlichen Neubeurteilung entzieht, muss damit rechnen, dass die Gemischte Kommission ihm den Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung entzieht und mit sofortiger Wirkung die Sperrung der damit verbundenen Geldleistungen verfügt.

Finanzielle Hilfe bei einer innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung

Sollten Sie infolge der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederungeinen Arbeitsplatz antreten, der geringer vergütet ist als der zuvor ausgeübte, können Sie der Abteilung für Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der ADEM einen Lohnausgleich (indemnité compensatoire) beantragen, der dem Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung entspricht.

Achtung: Ihr Antrag auf Lohnausgleich muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten Ihres Änderungsvertrags eingereicht werden (Ausschlussfrist für die Einreichung des unterzeichneten Antragsformulars).

Ihr Arbeitgeber kann bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der ADEM einen Zuschuss zu den Personalkosten beantragen, wenn es durch die Wiedereingliederung zu einem Ertragsverlust kommen sollte.

Sollten Sie im Zuge der innerbetrieblichen Wiedereingliederung eine besondere Weiterbildung benötigen, kann Ihr Arbeitgeber bei der Gemischten Kommission (Commission Mixte) für Arbeitnehmer, die ihre letzte Arbeitsstelle nicht mehr ausüben können, einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten beantragen.

Wenn erforderlich, kann Ihr Arbeitgeber bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der ADEM einen Kostenzuschuss für eine Anpassung Ihres Arbeitsplatzes beantragen.

Außerdem kann Ihr Arbeitgeber bei Ihrer innerbetrieblichen Wieder-eingliederung in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen, wenn er einen entsprechenden Antrag bei der ADEM stellt

Definition

Innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung bedeutet, dass Sie einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Beschäftigung bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber übernehmen. Im öffentlichen Sektor findet die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung in Ihrer derzeitigen Behörde oder Verwaltung statt, eventuell auf einem anderen Posten oder mit einer anderen Arbeitszeitregelung, die Ihren verbleibenden Fähigkeiten entspricht.

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