
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Dreierverhandlungen vereinbarten vorübergehenden Verlängerungen gelten die Kurzarbeitsbedingungen für die gefährdeten Sektoren bis zum 28. Februar 2022. Die "Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung" in den betroffenen Sektoren können durch eine mit den Sozialpartnern unterzeichnete Zusatzvereinbarung für den genannten Zeitraum verlängert werden.
Kurzarbeit bei höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise (COVID-19)
Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.Kurzarbeit ermöglicht es den Unternehmen, eingearbeitete und gut ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch in Krisenzeiten weiterzubeschäftigen.
Ein Unternehmen, das die Kurzarbeit bei höherer Gewalt in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, für die Geltungsdauer der entsprechenden Regierungsbeschlüsse keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Zielgruppe
Betroffene Organisationen / Unternehmen
Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt gilt grundsätzlich für Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen, bei denen die geltend gemachten Ursachen in direktem Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen.
Dies kann auftreten, wenn der Rohstofflieferant des betreffenden Unternehmens aufgrund des Coronavirus nicht mehr in der Lage ist, die benötigte Menge zu liefern oder in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen, oder wenn die Kunden- oder Anwendernachfrage aufgrund des Coronavirus deutlich zurückgegangen ist.
Die Anträge von Vereinen ohne Gewinnzweck (ASBL), darunter auch Sportvereine und -verbände, werden von Fall zu Fall geprüft, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Betroffene Arbeitnehmer
Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gilt für Arbeitnehmer (mit unbefristeten und befristeten Verträgen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Falls von höherer Gewalt bestehen), die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben und die überhaupt nicht mehr oder nicht mehr auf Vollzeitbasis beschäftigt werden können, da das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht mehr gewährleisten kann.
Auszubildende sind ebenfalls anspruchsberechtigt in Bezug auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gehalts.
Zeitarbeitsunternehmen sind ebenfalls förderfähig in Bezug auf ihre Arbeitnehmer, deren Zeitarbeitsvertrag weiterläuft, obwohl sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Bedingungen
Das Unternehmen muss in Luxemburg niedergelassen sein, über eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung verfügen, einen erheblichen Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit nachweisen können und sich verpflichten, aus wirtschaftlichen Gründen keinen Arbeitnehmer zu entlassen.
Die Erlaubnis zur Anwendung der Kurzarbeit ist auf einen Monat begrenzt. Sie kann von Monat zu Monat erneuert werden.
Die Kurzarbeit darf 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und vollzeitbeschäftigtem Mitarbeiter nicht überschreiten. Für Teilzeitbeschäftigte werden die 1.022 Stunden anteilig berechnet
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Während der Dauer der Kurzarbeit zahlt der Staat den Unternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 80 % der Löhne/Gehälter. Das Kurzarbeitergeld ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Das Kurzarbeitergeld darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Betrag des Kurzarbeitergeldes und dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer wird vom Beschäftigungsfonds gezahlt.
Antragsverfahren
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beantragung von Kurzarbeit bei höherer Gewalt aufgrund der COVID-19 Krise hat die ADEM in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Konjunkturkommitees (comité de conjoncture) und dem CTIE (Centre des technologies de l’information de l’Etat) ein neues automatisiertes Verfahren entwickelt, das die Beantragung der Kurzarbeit mittels eines Online-Formulars ermöglicht. Das Online-Formular ist abrufbar unter: http://guichet.lu/cocp.
Die Beantragung muss jeden Monat neu erfolgen.
Unternehmen können ihren Antrag mittels einer gesicherten Authentifizierung (Luxtrust-Produkt wie z.B. Token, Smartcard oder Signing stick) oder eines elektronischen Ausweises einreichen. Sie können mit der Beantragung aber auch einen Vertreter (z.B. Steuerberatung) beauftragen, sollen sie selbst über kein LuxTrust-Produkt verfügen.
Die eingegebenen Daten werden in einem automatisierten Verfahren von der ADEM verarbeitet. Bei der Erstellung des Online-Antrags wurde darauf geachtet, dass es so einfach wie möglich von den Unternehmen auszufüllen ist.
Je nach NACE-Code des Unternehmens unterscheidet das System zwischen 2 Fällen:
- Unternehmen, die ihre Tätigkeiten ausüben können, aber dennoch unter den negativen Auswirkungen des Coronavirus auf ihr Geschäft leiden. Der Antrag wird in diesem Fall automatisch an das Sekretariat des Konjunkturausschusses des Wirtschaftsministeriums weitergeleitet.
- Unternehmen, die aufgrund von einem Regierungsbeschluss nicht dazu berechtigt sind, ihre Tätigkeiten auszuüben. Diese haben einen sofortigen Anspruch auf Kurzarbeit.
Für die Monate März, April und Mai erhalten die Unternehmen eine Vorschusszahlung sobald ihr Antrag genehmigt wurde. Ab Juni werden nur noch Unternehmen eine Vorschusszahlung erhalten, die nach dem 11. Mai 2020 dem 2. Fall entsprechen.
Der Vorschuss entspricht 80 % der Lohnkosten der Mitarbeiter in Kurzarbeit (berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Lohnkosten des Unternehmens).
Nach Ablauf des Monats, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist, muss eine Abrechnung via MyGuichet.lu eingereicht werden, aus der die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden und die vom Staat tatsächlich geschuldeten Beträge hervorgehen. Falls der Vorschuss höher war als die vom Staat tatsächlich geschuldeten Beträge, muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil zurückerstatten.
Anträge für den Monat Mai müssen vor dem 31. Mai 2020 über MyGuichet.lu gestellt werden. Anträge für den Monat Juni müssen im Hinblick auf eine allmähliche Rückkehr zur Normalität ebenfalls bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
In Anbetracht der aktuellen Situation können Anträge auf Kurzarbeit bei höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise für die Monate Mai und Juni ausnahmsweise bis zum 15. Juni 2020 eingereicht werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Contact Center de l'ADEM (Tel. 247-88 000)