Kurzarbeit – FAQ

Hotline Chômage partiel: 8002 9191

A.    Allgemeine Fragen zur Kurzarbeit  

1. Wie stellt man einen Antrag auf Kurzarbeit?

Der Antrag auf Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten (z. B. ein Treuhänder) elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen.

Nähere Informationen finden Sie hier: 

 

2. Muss für die gesamte Belegschaft Kurzarbeit beantragt werden oder können auch nur einzelne Mitarbeiter in Kurzarbeit sein?

Die Kurzarbeit gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten teilweise oder ganz einstellen müssen,  wenn das Unternehmen den normalen Betrieb nicht mehr gewährleisten kann.

Das Unternehmen kann sich daher dafür entscheiden, nur einen Teil der Belegschaft innerhalb einer Abteilung oder eines Servicebereichs in Kurzarbeit zu schicken.

3. Muss ein Arbeitnehmer den vollen Monat in Kurzarbeit sein?

Nein, der Mitarbeiter kann auch nur für einen Teil des Monats in Kurzarbeit sein.  

4. Kann ein Mitarbeiter eine Zeit lang regulär arbeiten (am Arbeitsplatz oder im Homeoffice) und dann eine Zeit lang in Kurzarbeit sein?

Ja. Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hat, sondern aufgrund des Coronavirus mit einem Rückgang seiner Aktivitäten konfrontiert ist, ist es möglich, dass der Mitarbeiter ganze oder halbe Tage oder auch nur bestimmte Stunden am Arbeitsplatz oder im Home-Office arbeitet.

Allerdings werden nur die Tage, Halbtage oder Stunden im Rahmen der Kurzarbeit gefördert, an denen nicht gearbeitet wurde. Zeiten, an denen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder im Home-Office gearbeitet hat, werden nicht von der Kurzarbeitsregelung abgedeckt.

5. Kann ein Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag Kurzarbeitergeld erhalten?

Ja. Die Förderfähigkeit ist allerdings auf die normal vorgesehene Vertragsdauer begrenzt und gilt nicht bei einer eventuellen Vertragsverlängerung von befristeten Verträgen oder bei neuen Verträgen, die während der Dauer der Kurzarbeit abgeschlossen werden.

Wird aber unmittelbar nach dem befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen, kann der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. 

6. Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeit, wenn der Arbeitsvertrag vor Eintritt der Kurzarbeit abgeschlossen wurde, aber erst nach dem Eintritt der Kurzarbeit wirksam ist?

Ja, ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitsvertrag in Kraft tritt, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

7. Kann ein Mitarbeiter, der gerade aus dem Krankenstand zurückgekommen ist, in Kurzarbeit gesetzt werden?

Ja, wenn das Unternehmen und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen.

8. Kann ein Mitarbeiter, der aus dem Elternurlaub zurückkommt, Kurzarbeitergeld erhalten?

Ja, wenn das Unternehmen und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen. 

9. Kann ein Auszubildender in Kurzarbeit gesetzt werden?

Kurzarbeit kann nicht für Auszubildende angewendet werden. 

Im Rahmen der Kurzarbeit bei höherer Gewalt in Zusammenhang mit Coronakrise (18. März - 30. Juni 2020), konnten Auszubildende ausnahmsweise in Kurzarbeit gesetzt werden. Das vom Arbeitgeber zu zahlende Kurzarbeitergeld wurde auf 80% der Ausbildungsvergütung für Lehrlinge in der Erstausbildung und auf 100% des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer für Lehrlinge in der Erwachsenenausbildung festgelegt.

Im Rahmen der Erwachsenausbildung zahlt der Ausbildungsbetrieb dem Lehrling weiterhin den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Die Differenz zwischen der Ausgleichsentschädigung für Kurzarbeit und dem sozialen Mindestlohn wird dem Ausbildungsbetrieb vom Beschäftigungsfonds erstattet.  Die Rückerstattung erfolgt über die monatliche Abrechnung für Kurzarbeit. Das Abrechungsformular ist auf Guichet.lu verfügbar. 

 

10. Kann ein Auszubildender Kurzarbeitergeld erhalten, wenn sein Ausbildungsvertrag während der Zeit der Kurzarbeit ausläuft und er von seinem Ausbildungsbetrieb mit einem unbefristetem Vertrag übernommen wird?

Ja, ein Lehrling (in Erst-oder Erwachsenenausbildung), dessen Lehrvertrag während der Kurzarbeit ausläuft und der von seinem Ausbildungsbetrieb mit unbefristetem Vertrag übernommen wird, kann über das Ende des Lehrvertrages hinaus in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen.

11. Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auszahlen muss?

Die Ausgleichsentschädigung für Kurzarbeit ist auf 80 % des normalen Bruttostundenlohns des Arbeitnehmers festgelegt. Sie darf jedoch den Betrag von 250 % des sozialen Mindestlohns, den ein ungelernter Arbeitnehmer über achtzehn Jahre erhält, nicht überschreiten.

Ab Juli 2020 gilt: Nimmt der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber oder vom Staat organisierten Schulungsmaßnahme teil, erhöht sich der Satz auf 90%. Dieser Satz wird für jede tatsächlich absolvierte Weiterbildungsstunde angewendet, wenn die Anzahl der Weiterbildungsstunden weniger als 16 Stunden pro Monat beträgt. Wenn die Anzahl 16 Stunden pro Monat überschreitet, gilt der Satz für den gesamten Monat.

Als Berechnungsgrundlage für den normalen Bruttostundenlohn werden folgende Bestandteile separat ermittelt.

(1) der höchste Grundlohn, der als Bemessunsgrundlage während einer der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Kurzarbeit angewandt wurde;

2) der Durchschnitt der Zuschläge und Sonderleistungen, die Teil der Bemessungsgrundlagen für die zwölf Kalendermonate vor dem Monat vor Eintritt der Kurzarbeit sind. 

Wenn dieser Bezugszeitraum nicht vollständig durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit abgedeckt ist, wird der Durchschnitt auf der Grundlage der vollständig abgedeckten Kalendermonate berechnet.

Fehlt ein einziger voll gedeckter Monat, werden das Grundgehalt sowie die Zuschläge und Prämien entsprechend ihrem im Arbeitsvertrag vereinbarten Wert berücksichtigt.

Wenn die obige Berechnung ein Kurzarbeitergeld ergibt, das unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, zahlt der Arbeitgeber dem Kurzarbeiter den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Die Differenz wird dem Arbeitgeber vom Beschäftigungsfonds erstattet. Diese Regelung gilt ab dem 18. März 2020 (Beginn der Krise) bis zum 30. Juni 2021.

Wichtig:

Unabhängig von der Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die ADEM sind Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, die Löhne rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. 

Das an die Unternehmen überwiesene Kurzarbeitergeld darf NUR für die Zahlung der Löhne verwendet werden und keinesfalls zur Bezahlung anderer Kosten.

 

12. Wie hoch ist die Rückerstattung an den Arbeitgeber, der Kurzarbeitergeld auszahlt?

Das vom Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld wird vom Beschäftigungsfonds zurückerstattet. Im Gegensatz zu den Reglungen bei Schlechtwettergeld und unfreiwilliger oder technischer Arbeitslosigkeit werden die ersten 16 Stunden der geleisteten Kurzarbeit auch vom Beschäftigungsfonds erstattet.

Die Erstattung ist auf die gesetzliche Ausgleichszahlung  beschränkt, auf die der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer Anspruch hat. Diese Ausgleichszahlulng ist auf die 250% des Mindeststundenlohns für einen ungelernten Arbeitnehmer über 18 Jahre begrenzt ist.

Wenn die Ausgleichszahlung für Kurzarbeit unter dem sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, erstattet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitgeber den Differenzbetrag. Diese Regelung gilt ab dem 18. März 2020 (Beginn der Krise) bis zum 31. Dezember 2020. 

Die Ausgleichszahlung bei Kurzarbeit unterliegt den allgemein für Löhne und Gehälter geltenden Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, jedoch mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung und der für Familienleistungen geschuldeten Beiträge.

Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung muss weiterhin vom  Arbeitgeber gezahlt werden. Dies gilt auch für den vom Beschäftigungsfonds erstatteten Differenzbetrag zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem sozialen Mindestohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. 

 

13. Kann einem Arbeitnehmer, der in Kurzarbeit ist, Urlaub aus familiären Gründen gewährt werden?

Nein, Kurzarbeit hat Vorrang vor Urlaub aus familiären Gründen. Da der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich von jeglichen Arbeitsleistungen befreit ist, steht er für die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes zur Verfügung, ohne dass er auf Urlaub aus familiären Gründen zurückgreifen muss.

Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass ein Kurzarbeiter keinen Anspruch auf Urlaub aus familären Gründen hat. Dasselbe gilt für einen Mitarbeiter, dessen Partner in Kurzarbeit ist und daher für die Betreuung des gemeinsamen Kindes oder eines Kindes, das zum selben Haushalt gehört, zur Verfügung steht.

Nur wenn der Arbeitnehmer vom Unternehmen zur Arbeit aufgefordert wird, kann er Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen.

 

14. Kann ein Selbstständiger oder ein Freelancer Kurzarbeitergeld bekommen?

Nein, aber gegebenenfalls können die angestellten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bekommen. Im Rahmen des wirtschaftlichen Neustarts nach der Coronakrise hat das Wirtschaftsministerium eine Reihe finanzieller Hilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige zur Verfügung gestellt. 

 

15. Können Arbeitnehmer durch die Teilnahme an Weiterbildungen während der Kurzarbeit eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 90% ihres normalen Gehalts bekommen?

Ja, während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens 90 % des üblicherweise bezogenen Lohns, wenn dieser während der nicht gearbeiteten Stunden an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt. 

N.B.: Da während der Coronakrise die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen nicht möglich war, sieht die Regelung zur Kurzarbeit bei höher Gewalt aufgrund der Coronakrise, die in der Zeit vom 18. März bis 30.Juni 2020 in Kraft ist, keine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. 

 

16. Gibt es eine Höchstgrenze der geleisteten Stunden in Kurzarbeit?

Ja, die durch die Kurzarbeitsregelung abgedeckte Arbeitszeitverkürzung darf derzeit 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten.

Die in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 in Anspruch genommenen Kurzarbeitsstunden werden jedoch nicht auf das Maximum von 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten angerechnet.

Für Teilzeitbeschäftigte werden die 1.022 Stunden anteilig berechnet.

17. Kann ein ins Ausland entsandter Mitarbeiter in Kurzarbeit gesetzt werden?

Ja, ein entsandter Arbeitnehmer, der dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem angeschlossen ist, kann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn er bei einem Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in Luxemburg beschäftigt ist und sich sein normaler Arbeitsort in Luxemburg befindet.

18. Kann ein aus dem Ausland zu einem luxemburgischen Unternehmen entsandter Arbeitnehmer in Kurzarbeit gesetzt werden?

Nein. Da dieser Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsorganen versichert ist, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit. 

19. Welche Mitarbeiter fallen unter die neue Kurzarbeiterregelung (ab Juli 2020)?

Die Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter Probleme kann auf alle Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Luxemburg angewandt werden, unabhängig davon, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende und Praktikanten, noch für Zeitarbeitnehmer oder Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Mitarbeiter, die vor Eintritt der Kurzarbeit enlassen wurden und deren Kündigungsfrist in die Kurzarbeit fällt, sind nicht zur Kurzarbeit berechtigt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss weiterhin 100% des Gehalts bezahlen und erhält keine Rückerstattung vom Staat.

Eine Entlassung während der Kurzarbeit ist nur aus personenbedingte Gründen möglich. Auch in  diesem Fall kann der betreffende Mitarbeiter nicht weiter in Kurzarbeit gesetzt werden. Der Arbeitgeber muss das komplette Gehalt zahlen und erhält keine Rückerstattung. 

Arbeitnehmer, die eine Altersrente, eine vorgezogene Altersrente oder eine Invalidenrente beziehen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeit.

Achtung: Während des Zeitraums der Teil-Lockdown hat ein Unternehmen, das für die Kurzarbeit wegen „Teil-Lockdown“ infrage kommt, die Möglichkeit, alle seine Beschäftigten und Auszubildenden in Kurzarbeit zu schicken. 

 

20. Wie hoch ist die Ausgleichszahlung, die die Unternehmen erhalten?

 

Während der Dauer der Kurzarbeit zahlt der Staat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 80 % der Löhne/Gehälter. Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt.

Ab Juli 2020 gilt: Nimmt der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber oder vom Staat organisierten Schulungsmaßnahme teil, erhöht sich der Satz auf 90%. Dieser Satz wird für jede tatsächlich absolvierte Weiterbildungsstunde angewendet, wenn die Anzahl der Weiterbildungsstunden weniger als 16 Stunden pro Monat beträgt. Wenn die Anzahl 16 Stunden pro Monat überschreitet, gilt der Satz für den gesamten Monat.

In der Zeit zwischen dem 18. März 2020 und dem 31. Dezember 2020, darf diese Ausgleichszahlung darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Betrag der Ausgleichszahlung und dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer wird vom Beschäftigungsfonds gezahlt.

 

21. Gibt es eine Frist zur Beantragung der Kurzarbeit?

Kurzarbeit während der Zeit der wirtschaftlichen Erholung

Um die von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen und ihre Arbeitnehmer weiterhin zu unterstützen, gelten bis zum 30. Juni 2021 Sonderregelungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit.

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (z. B. spätestens am 12. Dezember 2020 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für Januar 2021).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden. 

Achtung: Kurzarbeit im Teil-Lockdown

Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Kurzarbeit wegen „Teil-Lockdown“ für Januar 2021 läuft bis einschließlich 30. Dezember 2020.

22. Können Arbeitsuchende, die im Rahmen eines bezuschussten Arbeitsvertrags (CIE, CAE, CRE) eingestellt wurden, in Kurzarbeit gesetzt werden?

Arbeitsuchende, die im Rahmen eines CIE, CAE und CRE eingestellt wurden, können nicht in Kurzarbeit gesetzt werden. 

Im Ausnahmefall hat der Beschäftigungsfonds im Rahmen der Kurzarbeit bei höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Coronakrise (18 März bis 30. Juni 2020) die Arbeitgeberanteile im Rahmen der CRE, CIE und CAE übernommen. 

23. Kann ein ausländisches Unternehemen, dessen Mitarbeiter bei der luxemburgischen Sozialversicherung gemeldet sind, Kurzarbeitergeld in Luxemburg beantragen?

Nur Unternehmen, die in Luxemburg rechtmäßig niedergelassen sind, können in Luxemburg Kurzarbeit beantragen. Diese Unternehmen benötigen daher eine feste Adresse in Luxemburg. Das Kurzarbeitergeld wird nur für Mitarbeiter erstattet, die

-          rechtmäßig bei in Luxemburg offiziell niedergelassenen Gesellschaft beschäftigt sind;

-          in der Regel an einem Arbeitsort in Luxemburg beschäftigt sind;

-          als Arbeitnehmer bei luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind.

Das Gesetz vom 2. September 2011 (Art. 5), das den Zugang zu den Berufen des Handwerkers, des Handels, der Industrie und  und bestimmter freier Berufe regelt, definiert die Kriterien für die Niederlassung in Luxemburg.

 

24. Haben Mitarbeiter, die im Elternurlaub sind, Anspruch auf Kurzarbeit?

Viele Unternehmen sind der Meinung, dass Mitarbeiter, die im Elternurlaub sind, nicht von Kurzarbeit profitieren können. Dies trifft allerdings nur für diejenigen zu, die Vollzeit im Elternurlaub sind. Mitarbeiter, die nur teilzeit im Elternurlaub sind oder den Elternurlaub aufsplitten, können Kurzarbeitergeld erhalten und zwar für die normalerweise geleisteten Arbeitsstunden.

25. Feiertage während der Kurzarbeit: Wie funktioniert das?

 

Fällt ein Feiertag in die Zeit der Kurzarbeit, kann für diesen Tag Tag unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gezahlt werden:

a) Unternehmen, die aufgrund eines Regierungsbeschlusses ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen und deren komplette Belegschaft in Kurzarbeit ist.

  • Für den Feiertag wird Kurzarbeitergeld gezahlt. So zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer 80 % seines Bruttostundenlohns und erhält 80 % vom Beschäftigungsfonds zurückerstattet.

(b) Unternehmen, die während der Krise weiterarbeiten und in denen lediglich ein Teil der Beschäftigten in Kurzarbeit sind:

  • Arbeitnehmer, die sowohl am Tag vor als auch am Tag nach dem gesetzlichen Feiertag in Kurzarbeit sind, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den gesetzlichen Feiertag. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer mindestens 80 % seines Bruttostundenlohns und erhält 80 % vom Beschäftigungsfonds zurückerstattet.
  • Für Arbeitnehmer, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, muss der Arbeitgeber für den Feiertag 100% der Gehaltskosten übernehmen.

 

B.    Abrechnung

1. Welches Formular muss für die detaillierte Abrechnung am Monatsende der Kurzarbeit verwendet werden?

Die Abrechnung muss der ADEM mittels eines Online-Formulars unter Angabe des Aktenzeichens auf MyGuichet.lu.übermittelt werden. 

Auf diesem Formular brauchen nur die Namen und Identifikationsnummern (matricule) der betroffenen Mitarbeiter und/oder Auszubildenden ausgefüllt zu werden. ADEM erhält die anderen benötigten Daten vom Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale).

Sollte das Unternehmen eine große Anzahl von Mitarbeitern anzumelden haben, kann vor Beginn des Verfahrens eine XML-Liste von MyGuichet heruntergeladen werden.

Sollte in dem betreffenden Monat kein Mitarbeietr in Kurzarbeit gewesen sein, muss keine Abrechnung eingereicht werden. 

 

 

 

2. Wann muss die monatliche Abrechnung der Kurzarbeit eingereicht werden?

 

Das Unternehmen muss für jeden Antrag auf Kurzarbeit ein Abrechnungsformular via MyGuichet abgeben. Der Arbeitgeber wird von der ADEM entweder per E-Mail oder per Post aufgefordert, die Abrechnung für den betreffenden Monat der Kurzarbeit einzureichen.

Für jede Monatsabrechnung erhält der Arbeitgeber ein Aktenzeichen im Format CHP2020XXXXXXXXXXXXXXXXXX, das auf dem Formular „ADEM : Décompte du chômage partiel pour cause de force majeure COVID-19 " auf MyGuichet angegeben werden muss.

Während der Gesundheitskrise hat der Arbeitgeber hat nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist, drei Monate Zeit, seine Abrechnung einzureichen. Zum Beispiel muss der Arbeitgeber für einen Antrag auf Kurzarbeit im Monat März 2020 seine seine Abrechnung bis spätestens 30. Juni 2020 eingereicht haben.

Ab Juli 2020 muss der Arbeitgeber die Abrechung innerhalb einer Frist von zwei Monaten einreichen. Sollte nach Ablauf dieser Frist keine Abrechnung eingereicht worden sein, ist der erhaltene Vorschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. 

Beispiel: Für den Antrag auf Kurzarbeit im Monat Juli 2020 muss der Arbeitgeber die Abrechnung bis spätestens zum 30. September 2020 einreichen. 

 

3. Wie wird die Abrechnung der Kurzarbeit eingereicht?

Die Abrechnung muss über MyGuichet.lu eingereicht werden. 

Es handelt sich um ein Verfahren mit starker Authentisierung, das eine Luxtrust-Karte, einen Token oder eine eID erfordert. Das Verfahren kann auch von einem bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens (z.B. einem Treuhänder) durchgeführt werden.

Die Erklärung für einen bestimmten Monat kann erst abgegeben werden, nachdem eine E-Mail oder ein Brief von ADEM an den Arbeitgeber und, falls erforderlich, an seinen Vertreter geschickt wurde. Hierin ist das Aktenzeichen des Antrags auf Kurzarbeit enthalten: "CHP2020XXXXXXXXXXXXXXXX".

Damit die ADEM die Abrechnung erhält, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber auf MyGuichet.lu die Matrikelnummer des Unternehmens auf dem Erfassungsbogen des Arbeitgebers sowie die Aktennummer korrekt angibt.

4. Wer kann die Lohnzettel, die für die Abrechnung benötigt werden, in Abwesenheit des Arbeitnehmers unterzeichnen?

Kann ein Arbeitnehmer seinen Lohnzettel nicht an seinem Arbeitsplatz unterzeichnen, weil er krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend ist, wird ein Foto oder Scan des ordnungsgemäß unterzeichneten Lohnzettels von der ADEM akzeptiert.

Wenn der Arbeitnehmer nicht unterschreiben kann, weil er das Unternehmen verlassen hat, wird eine Unterschrift der Personalvertretung auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung des abwesenden Arbeitnehmers mit dem Vermerk "Der Arbeitnehmer wurde entlassen" oder "Der Arbeitnehmer hat gekündigt" akzeptiert. Wenn es im Unternehmen keine Personalvertretung gibt, kann der Arbeitgeber das Formular unter Beachtung der oben genannten Punkte unterzeichnen.

 

 

 

5. Wie erfolgt die Abrechnung von Lehrlingen?

Lehrlinge sind hinsichtlich der Abrechnung einem Arbeitnehmer gleichgestellt.

Grundlage für die Abrechnung ist, wie bei anderen Gehältern auch, das Gehalt, das vom Arbeitgeber gegenüber dem Sozialversicherungszentrum (Centre Commun de la Sécurité Sociale) deklariert wurde. Nur diese Angaben werden berücksichtigt.

 

6. Wie erfolgt die Rückzahlung zuviel erhaltener Vorschüsse von März bis Juni 2020?

Unternehmen erhalten per Post eine Abrechnung, in der der positive oder negative Saldo angegeben wird, der sich aus der Differenz zwischen den erhaltenen Vorschüssen und den Zuschüssen für die  tatsächlich geleisteten Stunden in Kurzarbeit aus den Monaten März bis Juni 2020 ergibt. Da der Ausgleichsmechanismus erst ab Mitte Oktober in Kraft treten wird, erhalten Unternehmen, die den im März und April zu viel erhaltenen Betrag zurückgezahlt haben oder in Kürze zurückzahlen werden, von der ADEM das volle Kurzarbeitergeld für den Monat Juli ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass ihnen vom Konjunkturkomitee für den Monat Juli Kurzarbeit gewährt wurde und sie eine Aufstellung der Stunden in Kurzarbeit in MyGuichet eingereicht haben. Unternehmen, die die im Mai und Juni zu viel erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben, erhalten das Kurzarbeitergeld für August zu den gleichen Bedingungen wie im Juli.

7. Wie funktioniert der Ausgleichsmechanismus?

Der Ausgleichsmechanismus greift ab Mitte Oktober 2020. Bei Unternehmen, die die zuviel erhaltenen Vorschüsse für die Monate März bis Juni bis dahin noch nicht zurückgezahlt haben, wird mit Zustimmung des Konjunkturkomitees eine Verrechnung mit dem für den Monat Juli zu erhaltenen Kurzarbeitergeld durchgeführt. Ist das negative Saldo der zuviel erhaltenen Vorschüsse höher als das Kurzarbeitgeld für den Monat Juli, wird die Verrechnung auch mit dem Kurzarbeitergeld im August und gegebenenfalls mit den Folgemonaten durchgeführt. Der Ausgleichsmechanismus dauert solange, bis die Höhe der Rückforderungen geringer ist, als die Höhe des Kurzarbeitergeldes, das dem Unternehmen zusteht.

 

8. Ab wann endet der Ausgleichsmechanismus und ab wann muss das Unternehmen den vollen Betrag der zuviel erhaltenen Vorschüsse zurückerstatten?

Zuviel erhaltenen Vorschüsse für die Monate März bis Juni müssen ab dem ersten Monat, in dem der Arbeitgeber beim Konjunkturkomitee keinen Antrag auf Kurzarbeit mehr gestellt hat, in voller Höhe zurückgezahlt werden, da der Ausgleichsmechanismus nicht angewendet werden kann. Wenn das Unternehmen z.B. für den Monat Juli keine Kurzarbeit beantragt hat, muss es die Überzahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung zurückerstatten. Hat das Unternehmen im Juli, aber nicht im August Anspruch auf Kurzarbeit, so wird der zuviel erhaltene Vorschuss mit dem Kurzarbeitergeldes des Monats Juli verrechnet. Steht nach der Verrechnung noch ein offener Betrag bei den zuviel erhaltenen Vorschüssen aus, muss dieser innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung zurückzahlen.

Dies gilt auch für Unternehmen, deren Anträge auf Kurzarbeit zwar vom Konjunkturkomitee bewilligt wurden, die ihre Aufstellung der tatsächlich in Kurzarbeit geleisteten Stunden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (2 Monate nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit eintritt) bei MyGuichet eingereicht haben.

Kurz gesagt, sobald das Unternehmen keine Mitarbeiter mehr in Kurzarbeit hat, ist es verpflichtet, den Restbetrag der offenen Beträge aus dem Vormonat zurückzuerstatten, wobei eine Verrechnunsg nicht möglich ist.  

9. Wie wird der Arbeitgeber über den Verrechnungsbetrag informiert?

Für Unternehmen, die im Juli weiterhin Mitarbeiter in Kurzarbeit hatten und die zuviel erhaltenen Vorschüsse von März bis Juni 2020 noch nicht zurückerstattet haben, wird die ADEM ab Mitte Oktober den Ausgleichsmechanismus anwenden. Die Überzahlung wird bis zur Höhe des jeweiligen Anteils mit den für den Monat Juli fälligen Kurzarbeitergeldern ausgeglichen. Die Unternehmen erhalten eine neue Abrechnung, in der sie über ein eventuelles positives Saldo (Betrag, der noch von der ADEM an das Unternehmen überwiesen werden muss) oder ein negatives Saldo (Betrag der zuviel erhaltenen Vorschüsse) informiert werden. Ein negatives Saldo wird mit dem Kurzarbeitergeld für den Monat August verrechnet, sofern das Konjunkturkomitee dem Unternehmen für den Monat August Kurzarbeit bewilligt hat.

Mit jeder Monatsaufstellung, die in MyGuichet eingegeben wird, oder spätestens bei Ablauf der Abgabefrist für die Aufstellung des jeweiligen Monats der Kurzarbeit,  erhält das Unternehmen per Einschreiben eine neue Abrechnung, die den neuen Betrag informiert, den das Unternehmen zu zahlen oder zu bekommen hat.

 

 

 

 

 

C.    Kurzarbeit bei höherer Gewalt in Zusammenhang mit der Coronakrise (in Kraft zwischen dem 18. März und dem 30. Juni 2020) 

1. Wann endet der Kündigungsschutz, den die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit genießen?

Sobald die Kurzarbeit beendet ist, kann eine Entlassung aus nicht auf die Person bezogenen Gründen gemäß den gesetzlichen Verfahren und Fristen ausgesprochen werden. 

2. Wie sieht es mit der Probezeit während der Dauer der Kurzarbeit aus?

Für die Unternehmen, die aufgrund von Regierunsbeschlüssen ihren Betrieb einstellen mussten oder die aufgrund höherer Gewalt durch Covid-19 zur Kurzarbeit berechtigt sind, wird die in einem Lehrvertrag, einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag oder einem Entsendevertrag vorgesehene Regelung zur Probezeit abweichend von den Artikeln L. 111-3, L. 121-5, L. 122-11 und L. 131-7 des Arbeitsgesetzes ab dem Datum des Inkrafttretens des Regierungsbeschlusses bzw. der Zulassung des betreffenden Arbeitnehmers zur Kurzarbeit ausgesetzt.

Quelle: http://www.legilux.lu/eli/etat/leg/rgd/2020/04/01/a223/jo

3. Welche Mitarbeiterdaten müssen bei der Abrechnung in MyGuichet.lu eingegeben werden?

Der Arbeitgeber muss  lediglich die Namen und Sozialversicherungsnummern (Matricules) der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden angeben.

Bei der Berechnung des staatlichen Zuschusses stützt sich die ADEM auf die Erklärung, die der Arbeitgeber dem Sozialversicherungszentrum (Centre Commun de la Sécurité sociale – CCSS) bezüglich der geleisteten Kurzarbeiterstunden und des gezahlten Kurzarbeitergeldes übermittelt hat.  

Sollte Ihr Unternehmen keine Erklärung über die geleisteten Kurzarbeiterstunden und des Betrags des ausbezahlten Kurzarbeitergeldes abgegeben haben, kann die ADEM keine Abrechnung machen und die erhaltene Vorschusszahlung muss in voller Höhe zurückerstattet werden.

Um eine derartige Situation zu vermeiden, sollten Sie die Erklärung beim Sozialversicherungszentrum (CCSS) so schnell wie möglich abgeben oder erforderlichenfalls berichtigen. Dies sollte auf jeden Fall geschehen, bevor Sie die Abrechnung der Kurzarbeit einreichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des CCSS: https://ccss.public.lu/fr/actualites/2020/05/14.html.

4. Was muss ich tun, wenn ich einen Vorschuss erhalten habe, meine Mitarbeiter aber während des betreffenden Monats nicht in Kurzarbeit waren?

Als Arbeitgeber müssen Sie auf jeden Fall eine Abrechnung abgeben. Verneinen Sie hier die  Frage: "Hatten Sie Mitarbeiter, die von Kurzarbeit betroffen waren".

5. Wie erfolgt die Bearbeitung der Abrechnung?

 

Jede Monatsabrechnung wird separat bearbeitet. Der Arbeitgeber wird von ADEM informiert:

  • entweder über den ausstehendes Restbetrag, falls die staatliche Ausgleichszahlung höher ist als der erhaltene Vorschuss;
  • oder über den zu viel erhaltenen Betrag, der zurückzuerstatten ist, falls der Vorschuss höher war als die vom Staat zu leistende Aussgleichszahlung.

Der Arbeitgeber erhält für jeden Monat eine detaillierte Aufstellung.

 

6. Ist es möglich, die Bankdaten für die Abrechnung zu ändern?

Nein, eine eventuell ausstehende Ausgleichszahlung wird auf das Konto überwiesen, das für die Überweisung der Vorschusszahlungen angegeben wurde. 

7. Kann ein Arbeitnehmer seinen Elternurlaub ausnahmsweise unterbrechen, um bei Bedarf zur Arbeit zu kommen?

Ja, angesichts der COVID-19-Pandemie ist es ausnahmsweise möglich, dass seinen Elternurlaub im Falle einer beruflichen Verpflichtung und der Notwendigkeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterbrechen kann.

Da die Unterbrechung des Urlaubs als durch einen äußeren Anlass motiviert angesehen wird, wird die bereits erhaltene Entschädigung für den Elternurlaub nicht zurückgefordert.

Der zum Zeitpunkt der Unterbrechung verbleibende Teil des Elternurlaubs kann, vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers, am Ende der Unterbrechung in Anspruch genommen werden.

Um die Unterbrechung des Elternurlaubs zu beantragen, muss ein unter www.cae.lu erhältliches Formular ausgefüllt und an die Zukunftskasse ( Caisse pour l’avenir des enfants) geschickt werden.

8. Welche Dokumente müssen der monatlichen Abrechnung beigefügt werden?

In der aktuellen Krisensituation müssen die individuellen Personalbögen, die Forderungserklärung sowie die Auflistung der vom Staat zu übernehmenen Zuschüssen nicht mehr eingereicht werden.

Falls erforderlich muss der Personalrat bestätigen, dass er von der Abrechnung und der Auflistung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter, die der Abrechnung beigefügt werden müssen, Kenntnis genommen hat. 

Ab Juli 2020 müssen anstatt der Erklärung des Personalrats wieder die individuellen Personalbögen von jedem Mitarbeiter in Kurzarbeit ausgefüllt werden. Die Dokumente können über das Abrechnungsformular auf MyGuichet.lu heruntergeladen werden. 

9. Wie hoch ist die Vergütung von Arbeitnehmern, die während der Kurzarbeit arbeitsunfähig sind?

Bei einer Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit hat derArbeitnehmer Anspruch auf 100% seines Gehalts.

Vom 1. April bis zum Ende des Monats, in dem der Krisenzustand endet, deckt die Krankenversicherung die Arbeitsunfähigkeit für Angestellte und Nichtangestellte direkt ab. Folglich werden diese Arbeitsunfähigkeitstage zu 100 % von der CNS erstattet (und nicht mehr zu 80 % von der Mutualité des Employeurs). Des Weiteren werden diese Tage nicht bei der Einstufung der Risikoklasse der Unternehmen bei der Mutualité des Employeurs berücksichtigt.

10. Müssen Auszubildende die Arbeit zur gleichen Zeit aufnehmen wie andere Arbeitnehmer - auf Baustellen beispielsweise ab dem 20.04.2020?

Nein, Auszubildenden ist es erst dann gestattet zur Arbeit zurückzukehren, wenn die Schule wieder offiziell begonnen hat. Auszubildende auf Bausstellen dürfen daher nicht die Arbeit ab dem 20. April wieder aufnehmen. Sie können aber weiterhin Kurzarbeitergeld bekommen für die Zeit, in der sie nicht arbeiten dürfen. 

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