FAQ ADEM im Zusammenhang mit COVID-19

Fragen / Antworten

Ich habe eine Terminaufforderung für ein Gespräch mit meinem ADEM-Berater erhalten. Was muss ich tun?

Ab dem 15. Juli 2020 finden wieder persönliche Gespräche (nur mit  vorherigerTerminaufforderung) mit den Beratern der ADEM statt. Bitte kommen Sie zu dem in der Terminaufforderung angegebenen Datum zu der entsprechenden ADEM-Agentur. 

Angesichts der aktuellen Pandemie möchten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer bitten, die nachstehenden Verhaltensregeln zu befolgen.

  • Beim Betreten der ADEM ist das Tragen einer Mund-Nasenmaske Pflicht. Bitte desinfizieren Sie sich Ihre Hände am Eingang.
  • Kommen Sie genau zur vereinbarten Uhrzeit
    • Sollten Sie vor Ihrem Termin ankommen, warten Sie bitte draußen.
  • Kommen Sie nach Möglichkeit allein
    • Sollte dies nicht möglich sein, darf nur eine zusätzliche Person Sie begleiten.
  • Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der erforderlichen Abstandsregeln Ihnen zur Begrüßung nicht die Hand geben werden.

 

Muss ich zum Datenabgleich („Stempeln“) persönlich bei der ADEM erscheinen?

Nein. Ab dem 3. Juni 2020 wird der Datenabgleich der Arbeitsuchenden wieder aufgenommen. Arbeitsuchende erhalten per Post oder E-Mail einen verbindlichen Termin für ein Telefoninterview mit einem Berater der ADEM.  

 

 

Ich soll an einer Weiterbildung der ADEM teilnehmen. Findet diese statt?

Weiterbildungen, die die ADEM für registrierte Arbeitsuchende organisiert, finden vorerst nicht statt. Dies gilt zunächst für alle laufenden Weiterbildungen und Weiterbildungen, die für die kommenden zwei Wochen geplant sind.

Ich muss mich arbeitsuchend melden. Wie gehe ich vor?

 

Sie können sich ab sofort jederzeit online via MyGuichet arbeitsuchend melden. Das ist einfach, praktisch und schnell.


Anderenfalls können Sie sich auch per Telefon arbeitsuchend melden und die erforderlichen Dokumente an die ADEM schicken.

 

Ich muss Arbeitslosengeld beantragen. Wie gehe ich vor?

 

Die Angaben aus dem Online-Formular werden genutzt, um zu prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Die Mitarbeiter der ADEM werden sich telefonisch mit den bezugsberechtigten Arbeitsuchenden in Verbindung setzen, um die Beantragung des Arbeitslosengeldes vorzubereiten.

Eine persönliche Anwesenheit in der ADEM zur Arbeitsuchendmeldung oder zur Beantragung von Arbeitslosengeld ist nicht erforderlich.

Wenn Sie noch Fragen zur Arbeitslosenunterstützung haben, wenden Sie sich bitte an das Contact Center der ADEM  (247-88 888).

 

Ich kann Vorstellungsgespräche, die von der ADEM vermittelt wurden, nicht wahrnehmen. Was muss ich tun?

Melden Sie sich umgehend telefonisch (247-88 888) oder per E-Mail (info@adem.etat.lu) beim Contact Center der ADEM oder informieren Sie Ihren persönlichen ADEM-Berater per Telefon oder E-Mail über Ihre persönliche Situation.

Ich habe bei der ADEM Urlaub beantragt, bin im Ausland, und kann aufgrund der Einschränkungen der Reisebedingungen nicht rechtzeitig wieder nach Luxemburg kommen. Muss ich Sanktionen oder Einbußen beim Arbeitslosengeld befürchten?

Nein. Es handelt sich um höhere Gewalt und Sie sind nicht für die Situation verantwortlich. Informieren Sie umgehend das Contact Center der ADEM per Telefon (247- 88 888) oder per E-Mail (info@adem.etat.lu) über Ihre Situation. Wichtig ist aber, dass Sie den Urlaub im Vorfeld bei der ADEM beantragt haben.

Ich muss den Status eines Arbeitnehmers mit Behinderung beantragen. Wie gehe ich vor?

Bitte wenden Sie sich telefonisch (Tel. 247-88 888) oder per E-Mail (info@adem.etat.lu) an das Contact Center der ADEM. Sie werden an die zuständigen Kollegen zur telefonischen Beratung weitergeleitet.

Ich muss einen Lohnausgleich („indemnité compensatoire“) oder eine berufliche Übergangsvergütung („indemnité professionnelle d’attente) beantragen. Was muss ich tun?

Setzen Sie sich telefonisch mit dem Contact Center der ADEM (247-88 888) in Verbindung oder schreiben Sie eine E-Mail

Die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der ADEM in der Rubrik Formulare/Arbeitsuchende (https://adem.public.lu/de/formulaires/demandeurs-emploi/Recl_pro.html)

Mein Unternehmen muss Kurzarbeit beantragen. Wo finde ich Informationen?

Nähere Informationen finden Sie hier. :

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Contact Center der ADEM:  247-88 000

 

Ich bin Grenzgänger und habe aufgrund von COVID-19 meinen Job verloren. Was muss ich machen?

Wenn Sie als Grenzgänger unverschuldet ihre Arbeit in Luxemburg verloren haben, können Sie unter gewissen Bedingungen Arbeitslosenunterstützung aus dem Land, in dem Sie wohnen, erhalten.

Zur Beantragung des Arbeitslosengeldes in Ihrem Wohnsitzland müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Lassen Sie von Ihrem letzten Arbeitgeber in Luxemburg dass Formular "Certificat de travail - cessation des relations d'emploi (Arbeitsbescheinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses)" ausfüllen;
  • Reichen Sie die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung bei der ADEM (Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber) ein. Die ADEM stellt eine U1-Bescheinigung aus und sendet diese an die zuständige Behörde in Ihrem Wohnsitzland.
  • Melden Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
    In Deutschland: Agentur für Arbeit
    In Belgien: ONEM
    In Frankreich: Pôle emploi
Mein Arbeitslosengeld läuft demnächst aus. Was passiert während der COVID-19 Krise?

Für alle Empfänger von Arbeitslosengeld, deren Leistungen während der Krise auslaufen, wurde eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes beschlossen. Das Arbeitslosengeld wird bis zum Ende der COVID-Krise weiterbezahlt. Dies gilt für alle Empfänger von Arbeitslosengeld, die

  • Arbeitslosengeld empfangen und aufgrund des Alters, der Beitragsdauer zur Rentenversicherung oder einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf eine Verlängerung haben  
  • eine Verlängerung der Bezugsdauer der Arbeitslosenunterstützung bewilligt bekommen haben.
Ich habe mich vor kurzem als Arbeitsuchender bei der ADEM registriert. Gibt es eine Frist für die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung mit der ADEM?

Der Vorschlag für die individualisierte Kooperationsvereinbarung wird spätestens vor Ende des 6. Monats der Wiederaufnahme der Vorort-Termine mit ADEM gemacht.

Ich erhalte Arbeitslosengeld und plane, ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen. Meine Freistellung von der Verpflichtung, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, läuft bald aus. Was muss ich tun?

Die Freistellung hat in diesem Fall während der Dauer der aktuellen Gesundheitskrise Gültigkeit. Sie ist nicht mehr auf 6 Monate begrenzt;

Welche Auswirkungen hat die aktuelle Gesundheitskrise auf die Bezugsdauer von meinem Arbeitslosengeld?

Aufgrund der außerordentlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt, ausgelöst durch die COVID-19 Gesundheitskrise, haben es Arbeitsuchende, die bei der ADEM gemeldet sind, derzeit schwer, kurzfristig einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Aus diesem Grund wurde beschlossen, die Ansprüche auf Arbeitslosengeld um die Dauer des Krisenzustandes zu verlängern. Dies gilt sowohl für die Dauer des regulären Arbeitsgeldes als auch für eine eventuelle Verlängerung.

Normalerweise beträgt die Bezugsdauer vom Arbeitslosengeld höchstens 12 Monate (höchstens 24 Monate im Falle einer Verlängerung). Diese Bezugsdauer verlängert sich nun um den Zeitraum des andauernden Krisenzustandes. 

Ich bin mit dem COVID-19-Virus infiziert worden. Wann kann ich wieder arbeiten gehen?

Das Gesundheitsministerium hat eine 14-tägige häusliche Quarantäne für Personen mit Covid 19 angeordnet, deren Symptome keine Einweisung ins Krankenhaus erforderlich machen.

Nach dem Zeitraum von 14 Tagen gilt die Person als geheilt und kann wieder arbeiten, sofern sie in den vorangegangenen 48 Stunden ohne Symptome war.

Wenn die Symptome am 14. Tag noch vorhanden sind, verlängert der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um weitere sieben Tage. Weitere Informationen: https://www.stm.lu/news/reprise-de-travail-apres-une-infection-covid-19/

 

 

Ich bin ein Arbeitnehmer in beruflicher Wiedereingliederung in einem Unternehmen. Ich habe Anspruch auf einen Lohnausgleich (indemnité compensatoire). Mein Arbeitgeber hat beschlossen, mir einen Bonus zu zahlen, da ich während der Krise zur Aufrechterhaltung und zum reibungslosen Ablauf des Unternehmens beitrage. Reduziert sich der Betrag meines Lohnausgleichs, wenn mein Arbeitgeber mir eine Prämie oder eine Bonuszahlung gewährt?

Angesichts der aktuellen Lage haben Unternehmen, die nicht von dem Verbot kommerzieller oder handwerklicher Tätigkeiten betroffen sind oder die systemrelevante Tätigkeiten ausüben, beschlossen, Prämien oder Bonuszahlungen an ihre Beschäftigten zu zahlen, da sie in erheblichem Maße für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Aufrechterhaltung oder die Versorgung der Gesellschaft beitragen.

Nach den geltenden Bestimmungen werden Prämien und Bonuszahlungen, die dem Arbeitgeber gewährt werden, bei der Berechnung des neuen monatlichen beitragspflichtigen Einkommens für die Rentenversicherung angerechnet, was zur Folge hat, dass sich die Höhe des Lohnausgleichs verringert.

Nun wurde jedoch mit Inkrafttrete der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2020 erlaubt,  während der Dauer des von der luxemburgischen Regierung erklärten Krisenzustands eine Ausnahme zu machen.  Folglich werden Prämien und Bonuszahlung bei der Berechnung des neuen rentenversicherungspflichtigen Monatseinkommens nicht berücksichtigt, so dass Personen, die sich in einer beruflichen Wiedereingliederung befinden, diese Zahlungen vollständig erhalten.

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