Was wird gefördert?
Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosenunterstützung bezieht und die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in Luxemburg plant, kann mit Zustimmung der ADEM von seiner Auflage, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, während einer Dauer von maximal sechs Monaten befreit werden.
Wer kann von dieser Maßnahme profitieren?
Bezieher von Arbeitslosengeld, die ein Unternehmen zu mehrheitlichen Anteilen in Luxemburg gründen oder übernehmen möchen Bei der Gründung bzw. Übernahme des Unternehmens werden die Arbeitsuchenden von einem Experten unterstützt, der ihnen von der ADEM zugewiesen wurde.
Bedingungen
Der Antrag auf Befreiung muss spätestens vor Ablauf des sechsten Monats, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, gestellt und genehmigt worden sein. Wenn die zum Zeitpunkt der Genehmigung verbleibende Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes weniger als sechs Monate beträgt, kann diese um die verbleibende Freistellungsfrist verlängert werden.
Dem Antrag ist ein Business Plan, ein Finanzplan sowie eine Bestätigung des zuständigen Ministeriums vorzulegen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Handelsermächtigung erfüllt sind.
Der Antragsteller darf an dem Unternehmen, an dem er mehrheitlich beteiligt sein wird, keine Anteile besitzen oder besessen haben.
Wenn durch die unternehmerische Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird, der das Gehalt, das als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes verwendet wurde, um mehr als 10% übersteigt, wird der Überschussbetrag von dem erhaltenen Arbeitslosengeld in Abzug gebracht und muss vom Arbeitslosengeldempfänger zurückbezahlt werden.
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes endet mit dem Ablauf der bewilligten Freistellungsfrist.
Gesetzliche Grundlagen (nur in frz. Sprache)