Praktische Tipps / FAQ

Zu welchem Datum wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt ?

Das Auszahlungsdatum hängt ab von der Bearbeitung Ihres Antrags und von der Überweisungsdauer Ihres Geldinstituts.

Ab April 2023 wird das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Monat (M) am fünften Werktag des Folgemonats (M+1) überwiesen. Insgesamt gibt es drei Auszahlungstermine pro Monat: 

1. am fünften Werktag von M+1 (neu).

2. am zehnten Werktag von M+1

3. am drittletzten Werktag von M+1 

Der zweite und dritte Zahlungstermin betrifft Arbeitslosengeldempfänger, deren Anträge im laufenden Monat (M) erstmals bewilligt wurden.  

Nachstehend finden Sie die Termine, an denen die ADEM die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vornimmt. Abhängig von Ihrem Kreditinstitut kann es ein bis zwei Tage dauern, bis das Geld auf Ihrem Konto eingeht.  

Auszahlungstermine:

Januar 2024: der 8., 15. und 29.

Februar 2024: der 7., 14. und 27.

März 2024: der 7., 14. und 27.

April 2024: der 8., 15. und 26.

Mai 2024: der 8., 16. und 29.

Juni 2024: der 7., 14. und 26.

Juli 2024: der 5., 12. und 29.

August 2024: der 7., 14. und 28.

September 2024: der 6., 13. und 26.

Oktober 2024: der 7., 14. und 29.

November 2024: der 8., 15. und 27.

Dezember 2024: der 6., 13. und 27.

 

Ich gehe von Zeit zu Zeit einer vergüteten Beschäftigung nach. Was sind meine Verpflichtungen?

Sie müssen alle Einkünfte aus einer vergüteten Beschäftigung, egal ob sie regelmäßig oder nur zeitweise sind, angeben. Diese Einkünfte können unter Umständen mit dem Arbeitslosengeld vereinbar sein.

Ich habe eine außerordentliche Kündigung wegen einer schwerwiegenden Verfehlung erhalten. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Im Prinzip nicht; aber Sie können die Zahlung des Arbeitslosengeldes im Rahmen einer Klage wegen missbräuchlicher Kündigung vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Ich muss für einige Wochen ins Ausland reisen. Was muss ich machen?

Informieren Sie Ihrem ADEM-Berater im Vorfeld über alle Abwesenheiten (Aufenthalt im Ausland, Weiterbildungen, Teilzeitbeschäftigungen) während des Zeitraums Ihrer Arbeitslosigkeit.

Wichtig: Während Ihrer Abwesenheit werden die Zahlungen des Arbeitslosengeldes ausgesetzt und Sie haben keinen Anspruch auf Krankenversicherung. Schließen Sie daher auf jeden Fall eine private Krankenversicherung vor Ihrer Abreise ab.

Die maximal zulässige Abwesenheitsdauer beträgt 25 Tage pro Jahr. Nach der Zeit, in der Sie dem luxemburgischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden haben, müssen Sie direkt am ersten Werktag nach Ihrer Rückkehr bei Ihrem ADEM-Berater persönlich vorstellig werden.

 

Wird das 13. Monatsgehalt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit berücksichtigt?

Nein, das 13. Monatsgeld fließt nicht in die Berechnungen des Arbeitslosengeldes mit ein.

Ich bin Grenzgänger und habe meine Beschäftigung in Luxemburg verloren. Habe ich Anspruch Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung?

Sie erhalten die Leistungen (sowohl Sach- als auch Geldleistungen) in Ihrem Wohnsitzland. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres Landes.

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich während der Kündigungsfrist krank werde?

Nein, denn in diesem Fall bekommen Sie Leistungen von der Krankenkasse.

Sollten Sie aber während Ihrer Arbeitslosigkeit krank werden, erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld unter der Voraussetzung, dass die Leistungen nicht von einem anderen Sozialversicherungsträger übernommen werden.

Ich wohne in Luxemburg. Wird mein Leasingfahrzeug bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen?

Ja, wenn: 

  • das Fahrzeug zu Ihrer geschäftlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde
  • das Fahrzeug integraler Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags ist
  • die Sozialabgaben an das Sozialversicherungszentrum (CCSS) über den Betrag, der der Bereitstellung des Fahrzeugs entspricht, gezahlt werden.
Kann ich gegen die Ablehnung / Sperre des Arbeitslosengeldes Einspruch einlegen?

Innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Bescheides durch die ADEM können Sie per Einschreiben einen Antrag auf Überprüfung bei der Speziellen Überprüfungskommission (Commission spéciale de réexamen - CSR) einreichen.

Wird der Antrag auf Überprüfung von der CSR nicht stattgegeben, kann der Arbeitsuchende auf einfachen Antrag, der formlos und in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist, beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la Sécurité sociale - CASS) innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses Widerspruch einlegen.

Wird der Beschluss des CASS ebenfalls angefochten, muss per Antrag, der in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist, innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Beschlusses des CASS beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden. Gegen den vom CSSS erlassenen Beschluss kann wiederum Widerspruch vor dem Revisionsgericht (Cour de cassation) eingelegt werden.

In dem Antrag an das CASS und/oder das CSSS ist der Sachverhalt, auf dem der Widerspruch oder die Berufung gründet, kurz zu schildern.

Finden Sie hier eine schematische Darstellung des Widerspruchsverfahrens

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