Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Zweck und Dauer

Die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist eine Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung, die es einem Arbeitgeber ermöglicht, seine Arbeitnehmer vorübergehend anderen Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine gelegentliche Maßnahme und gilt für einen vom eigentlichen Arbeitgeber festgesetzten Zeitraum.

Das Ursprungsunternehmen kann die Arbeitnehmerüberlassung nicht als regelmäßige Tätigkeit ausüben. Ein Unternehmen, das ausschließlich darauf abzielt, Arbeitnehmer gegen Entgelt zu überlassen, muss die gesetzlichen Bestimmungen für die Zeitarbeit beachten. Die regelmäßige, nicht gewinnorientierte Arbeitnehmerüberlassung ist nur für bestimmte gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen zulässig.

Wer kann die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch nehmen?

Die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

  • Bei drohender Kündigung oder Unterbeschäftigung des Arbeitgebers;
  • Zur Ausführung gelegentlicher Arbeiten im gleichen Tätigkeitsbereich, wenn das entleihende Unternehmen nicht in der Lage ist, diese durch die Einstellung von festem Personal zu erledigen;
  • Bei Umstrukturierung innerhalb einer Unternehmensgruppe (Unternehmensgruppe);
  • Im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung (Sozialplan)

Darüber hinaus kann der Arbeitsminister in Ausnahmefällen einem Unternehmen gestatten, für einen von ihm festgelegten Zeitraum Arbeitnehmer anderen Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen, sofern und solange diese Bereitstellung durch eine Vereinbarung zwischen tarifberechtigten Sozialpartnern abgedeckt ist.

Antrag

Sollte die vorübergehende Überlassung eines einzelnen Arbeitnehmers acht Wochen (aufeinander folgend oder nicht) während eines Referenzzeitraums von sechs Monaten nicht überschreiten, ist der Arbeitsagentur eine einfache Vorankündigung auf der Grundlage dieses Formulars zu übermitteln.

Wenn die vorübergehende Überlassung eines einzelnen Arbeitnehmers allerdings acht Wochen (aufeinander folgend oder nicht) während eines Referenzzeitraums von sechs Monaten überschreitet, muss ein begründeter Antrag auf Papier oder per Mail (ptmo@mt.etat.lu) beim Arbeitsministerium eingereicht werden.

Der Minister entscheidet nach Stellungnahme der ADEM.

Der Antrag muss gemeinsam vom Herkunftsunternehmen der Arbeitnehmer und vom entleihenden Unternehmen gestellt werden, wobei die Stellungnahmen der Personaldelegationen beider Unternehmen beigefügt werden müssen, andernfalls ist er unzulässig.

Sollte keine Personaldelegation vorhanden sein, ist dem Antrag die Stellungnahme der von der Überlassung betroffenen Arbeitnehmer beizufügen.

Weitere Informationen

Die Vorschriften über die Überlassung von Arbeitskräften gelten nicht für die Bereitstellung von Personal durch das Unternehmen auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages, der im Rahmen der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens geschlossen wird.

Die überlassenen Arbeitnehmer haben im entleihenden Unternehmen unter denselben Bedingungen wie die fest angestellten Arbeitnehmer dieses Unternehmens Zugang zu den kollektiven Einrichtungen, insbesondere zur Verpflegung (Kantine) und zu den Transportmitteln, die diesen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.

Während der Dauer des Einsatzes von Arbeitnehmern, die Gegenstand einer Arbeitnehmerüberlassung sind, sind die Verantwortlichkeiten geteilt.

  • Das entleihende Unternehmen ist allein verantwortlich für:
    • Die Einhaltung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz;
    • Die Anwendung der gesetzlichen, regulatorischen, administrativen und tariflichen Bestimmungen für Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer in ihrer Berufsausübung.
  • Der Arbeitgeber als verleihendes Unternehmen ist allein verantwortlich für:
    • Die Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers;
    • Die auf den Lohn anfallenden Sozial- und Steuerlasten.

Die Bestimmungen für die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften gelten nicht bei Bereitstellung von Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben.. Das luxemburgische Arbeitsrecht gilt für die Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Arbeitnehmer, die einem Nutzer auf dem Gebiet Luxemburgs zur Verfügung gestellt werden.

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