Eine Niederlassungsgenehmigung benötigt jede Person, die als Selbstständige oder in Form einer Gesellschaft eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchte:
- eine kaufmännische Tätigkeit (Handel, Hotel- und Gastronomiegewerbe, Transport, Industrie usw.);
- eine handwerkliche Tätigkeit (Lebensmittelgewerbe, Mode, Bauwesen, Mechanik, audiovisueller Sektor, Veranstaltungssektor usw.);
- einige freie Berufe mit vorwiegend intellektueller Tätigkeit.
Sonderfälle
Selbstständige Handelsvertreter benötigen eine Niederlassungsgenehmigung für Kaufleute. Ihre angestellten Vertreter benötigen keine spezielle Genehmigung, müssen ihrer Tätigkeit aber unter der Niederlassungsgenehmigung ihres Arbeitgebers nachgehen. Es ist demnach empfehlenswert, dass sie einen Nachweis für die Genehmigung ihres Arbeitgebers und für ihr Angestelltenverhältnis mit sich führen.
Anwälte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Wirtschaftsprüfer üben freie Berufe aus, die von anderen Gesetzen als denen zum Niederlassungsrecht geregelt werden.
Nicht in der Liste der freien Berufe aufgeführte intellektuelle Dienstleistungen bedürfen keiner vorherigen Niederlassungsgenehmigung. Die betroffenen Personen können trotzdem eine Genehmigung für Kaufleute beantragen, um ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen zu können.
Personen, die ihre eigenen Erzeugnisse (Kunsthandwerk, Künstlererzeugnisse, Marmelade, Honig usw.), gefundene Objekte oder Objekte, die sie nicht zu gewerblichen Zwecken erworben haben, verkaufen, gelten nicht als Gewerbetreibende und benötigen demnach keine Niederlassungsgenehmigung. Sie benötigen jedoch eine Niederlassungsgenehmigung, wenn sie an Messen und Märkten teilnehmen möchten.
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, benötigen keine Niederlassungsgenehmigung. Die betroffenen Handwerker und Industriellen müssen ihre Tätigkeit jedoch im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand anzeigen.
Drittstaatsangehörige, die sich als Selbstständige in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ihrem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung für Selbstständige ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung beifügen. D. h. sie reichen eine einzige Antragsakte bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères) ein, die den Teil bezüglich der Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand weiterleitet.
Jeder kann sich von der Abteilung Espace Entreprises der Handelskammer, dem Team Contact Entreprise der Handwerkskammer oder der Auskunftsstelle bei der Generaldirektion für Mittelstand beraten lassen, um seinen Genehmigungsantrag vorzubereiten.