Was wird gefördert?
Im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung, die geringer vergütet ist als die vorherige Beschäftigung, kann der Arbeitnehmer eine finanzielle Ausgleichszahlung in Form einer Wiedereingliederungshilfe erhalten. Sie soll während der ersten 48 Monate des beruflichen Wiedereinstiegs eine jährliche Vergütung in Höhe von 90 % der vorherigen Vergütung garantieren (wobei die vorherige Vergütung auf das 3,5 Fache des Mindestlohns für nicht-qualifizierte Arbeitnehmer gedeckelt ist).
Der Betrag der Wiedereingliederungshilfe darf jedoch die Hälfte des vom neuen Arbeitgeber gezahlten Bruttogehalts nicht übersteigen. Die Gewährung der Wiedereingliederungshilfe ist beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Unternehmen, für das die Beihilfe bewilligt wurde
Wer kann die Förderung erhalten?
- Arbeitnehmer, die freiwillig gekündigt haben, weil das Unternehmen in strukturell oder konjunkturbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist
- Arbeitnehmer, denen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde oder die unmittelbar von einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bedroht sind
- Arbeitnehmer, die aus betriebsbedingten Gründen im Rahmen von Umstrukturierungs-, Sanierungs- oder Umgestaltungsmaßnahmen entlassen wurden
- Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung aufgrund der Insolvenzeröffnung, der gerichtlichen Liquidation des Unternehmens oder infolge der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Arbeitgebers verlieren
In allen oben genannten Fällen
- bestimmt der Minister für Arbeit und Beschäftigung diejenigen Unternehmen, deren Mitarbeiter für eine Wiedereingliederungshilfe antragsberechtigt sind;
- muss der Arbeitnehmer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem bisherigen Unternehmen mindestens 24 Monate ohne Unterbrechungen legal im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Luxemburg beschäftigt gewesen sein.
- Empfänger von Arbeitslosengeld
- Emfänger von Arbeitslosengeld müssen mindestens 45 Jahre alt sein, seit mindestens einem Monat bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein und unmittelbar vor der Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM mindestens 24 Monate ohne Unterbrechungen als Arbeitnehmer in Luxemburg gearbeitet haben.
- Die neue Arbeitsstelle muss vom Arbeitgeber im Vorfeld bei der ADEM gemeldet worden sein.
Anforderungen an den Arbeitsvertrag
Der neue Arbeitsvertrag muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Unbefristeter Vertrag
- Befristeter Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von mindestens 18 Monaten
- Befristeter Vertrag zur Vertretung während eines Elternurlaubs
Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn
- der Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungseinrichtungen versichert ist
- der Arbeitnehmer nicht vom zuständigen Arbeitsmediziner für diese Stelle tauglich erklärt wurde.
- der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente, eine Altersrente, Wartegeld (indemnité d'attente), eine berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d'attente) oder die volle Unfallrente bezieht.
- der Arbeitnehmer eine Niederlassungsgenehmigung für die Firma besitzt, bei der er angestellt ist.
- der Arbeitnehmer die Funktion des Geschäftsführers, des Verwalters, oder des beauftragten Vewalters im Tagesgeschäft einer Firma oder einer Vereinigung ohne Erwerbszweck ausübt, bei der er angestellt ist.
- der Arbeitnehmer eine Beteiligung an dem Unternehmen hält, das nicht an der Börse notiert ist und bei dem er angestellt ist.
- der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, für das die Förderung gewährt wird, in dem Unternehmen oder der wirtschaftlichen oder gemeinnützigen Einrichtung im Sinne von Artikel L.161-2, Absatz 2 gearbeitet hat.
- der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Partnerschaften) oder ein oder mehrere Elternteile oder Verwandte einschließlich des zweiten Grades
- die Mehrheitsanteile an dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, besitzen
- während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Mehrheitsanteile oder -aktien am Kapital des Unternehmens besessen haben, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird.
Fristen
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem beruflichen Wiedereinstieg vom betroffenen Arbeitnehmer eingereicht werden, ansonsten erlischt der Anspruch auf die Wiedereingliederungshilfe.
Gesetzliche Grundlagen (nur in frz. Sprache)
Loi du 8 avril 2018 portant modification : 1) du Code du travail ; 2) de la loi modifiée du 24 décembre 1996 portant introduction d’une bonification d’impôt sur le revenu en cas d’embauchage de chômeurs ; 3) de la loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées.3) de la loi modifiée du 12 September 2003 relative aux personnes handicapées.