Berufseinführungsvertrag (CIE)

Zweck der Maßnahme

Mit dem Berufseinführungsvertrag (Contrat d’initiation à l’emploi – CIE) soll jungen Arbeitsuchenden die Möglichkeit gegeben werden, während der Arbeitszeit praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz zu sammeln und somit bessere Chancen für die Integration ins Berufsleben zu erhalten.  

Arbeitgeber aus dem Privatsektor, die einen Arbeitsuchenden unter 30 Jahren im Rahmen eines befristeten Berufseinführungsvertrags einstellen, können einen Teil der Lohnkosten sowie den kompletten Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben erstattet bekommen.

Die ADEM kann dem Arbeitgeber den Abschluss eines Berufseinführungsvertrags anbieten, vorausgesetzt, dass das Unternehmen dem Arbeitsuchenden im Anschluss an den Berufseinführungsvertrag eine realistische Beschäftigungsperspektive bieten kann.

Begünstigte

Unternehmen, die einem Arbeitsuchenden eine praktische Unterweisung in ihrem Unternehmen anbieten möchten, können einen Berufseinführungsvertrag mit einem jungen Arbeitsuchenden abschließen und in den Genuss finanzieller Hilfen kommen.

Der Arbeitsuchende muss

  • unter 30 Jahre alt sein
  • ohne Arbeit sein
  • bei der ADEM seit mindestens drei Monaten arbeitsuchend gemeldet sein (oder auf einen Ausbildungsplatz warten)

Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, dem jungen Arbeitsuchenden im Anschluss an den Berufseinführungsvertrag eine realistische Beschäftigungsperspektive bieten zu können.

Dauer der Maßnahme

Der Berufseinführungsvertrag wird für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Der Vertrag kann um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung muss mindestens einen Monat vor Vertragsende vom Arbeitgeber beantragt und begründet werden.

Teilzeitarbeit ist im Rahmen eines Berufseinführungsvertrags nicht möglich.

Vergütung des Arbeitsuchenden

Der Arbeitsuchende, der im Rahmen eines Berufseinführungsvertrags eingestellt wird, erhält eine Vergütung in Höhe von

  • 80% des sozialen Mindestlohns (nicht qualifiziert) für Arbeitsuchende unter 18 Jahren;
  • 100% des sozialen Mindestlohns (nicht qualifiziert) für Arbeitsuchende ohne Schulabschluss oder Personen, die ein Berufsbefähigungszeugnis oder einen technischen oder allgemeinen Sekundarabschluss haben.
  • 130% des sozialen Mindestlohns (nicht qualifiziert) für Arbeitsuchende, die in Besitz eines Technikerdiploms oder eines Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master) sind, unter Vorbehalt der Anerkennung der Diplome, die außerhalb des Benelux-Raums erworben wurden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsuchenden, der im Rahmen eines Berufseinführungsvertrags eingestellt wird, optional eine Leistungsprämie zahlen.

Beantragung und Durchführung

Arbeitgeber, die einen Berufseinführungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, müssen die offene Stelle der ADEM melden und dem Arbeitgeber-Service der ADEM einen Plan zur Betreuung des Arbeitsuchenden während der Maßnahme vorlegen.

Tutor

Der Arbeitgeber benennt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Vertragslaufzeit unterstützt und betreut. Der Tutor muss der ADEM in Abstimmung mit dem Arbeitsuchenden die beruflichen Fähigkeiten und Defizite, die im Unternehmen festgestellt wurden, sowie die Lernfortschritte mitteilen (nach 6 Monate und 8 Wochen vor Vertragsende). Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats ab Beginn der Maßnahme gemeinsam mit dem Arbeitsuchenden und seinem Tutor einen Lernplan erstellen.

Urlaubsanspruch

Während der Dauer des Berufseinführungsvertrags hat der Arbeitsuchende Anspruch auf den im Unternehmen geltenden Urlaub, gegebenenfalls proportional zur Vertragsdauer.

Arbeitszeit

Sollte der Arbeitsuchende nachts, an Sonn- und Feiertagen arbeiten oder Überstunden leisten, unterliegt er den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie jeder andere Mitarbeiter im Unternehmen.

Vertragsende

Am Ende des Berufseinführungsvertrags muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die Beschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsuchenden im Unternehmen informieren.

Bei Nicht-Anstellung des Arbeitsuchenden

Sollte das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufseinführungsvertrags eine Personaleinstellung für dieselbe Art der Stelle vorsehen, ist es verpflichtet, die Person, die zuvor unter dem Berufseinführungsvertrag eingestellt war und nun wieder arbeitslos ist, vorrangig einzustellen.

Finanzielle Förderung für den Arbeitgeber

Der Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber monatlich während der ersten 12 Monate des Berufseinführungsvertrags:

  • 50% der Grundvergütung des Arbeitsuchenden (65% im Falle der Beschäftigung einer Person des unterrepräsentierten Geschlechts in der betreffenden Wirtschaftsbranche/dem betreffenden Beruf)
  • den kompletten Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben

Im Falle einer Verlängerung des Berufseinführungsvertrags erstattet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitgeber für die Dauer der Vertragsverlängerung

  • 30% der Grundvergütung des Arbeitsuchenden
  • den kompletten Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben

Bei Einstellung im Anschluss an den Berufseinführungsvertrag

Auf Antrag des Arbeitgebers, der den jungen Arbeitsuchenden im Anschluss an den Berufseinführungsvertrag unbefristet einstellt, erstattet der Beschäftigungsfonds den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben für die ersten 12 Monate ab dem Einstellungsdatum, vorausgesetzt, dass der unbefristete Vertrag keine Probezeit enthält.

Die Erstattung wird erst 12 Monate nach Einstellungsbeginn fällig und wird nur dann ausgezahlt, wenn der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt Antragstellung noch in Kraft ist.

Die Erstattung ist nicht mit anderen Beschäftigungsmaßnahmen kumulierbar.

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