Wiedereinstiegsvertrag

Mit dieser Maßnahme soll den Schwächsten am Arbeitsmarkt – Arbeitsuchende ab 45 Jahren, Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit oder Behinderung – der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Die Arbeitsagentur (ADEM) kann Arbeitsuchenden unter gewissen Voraussetzungen anbieten, einen Vertrag zum beruflichen Wiedereinstieg (contrat de réinsertion-emploi) mit einem Unternehmen abzuschließen.

Der Wiedereinstiegsvertrag (Contrat de réinsertion-emploi - CRE) sieht einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbildungsinhalten vor. Ziel ist, dass der Arbeitsuchende dem Arbeitgeber einerseits konkret seine Kompetenzen und Fähigkeiten zeigen kann und andererseits neue Kenntnisse erwirbt.

Zielgruppe

Der Wiedereinstiegsvertrag wird zwischen der Agentur für Arbeit (ADEM), dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber geschlossen.
Nur Arbeitsuchende, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft, kommen für einen Vertrag zum beruflichen Wiedereinstieg in Frage: Sie müsssen

  • Arbeitsuchenden, die mindestens 45 Jahre alt sind, oder
  • Arbeitsuchenden im Rahmen einer externen Wiedereingliederung oder
  • Arbeitsuchenden, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt wurden.

Unternehmen, die einen Wiedereinstiegsvertrag abschließen möchten, müssen dem Arbeitsuchenden nach Ablauf des Vertrags eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Voraussetzungen

Der Arbeitsuchende muss seit mindestens einem Monat bei der Arbeitsagentur (ADEM) gemeldet sein, bevor er einen Wiedereinstiegsvertrag abschließen kann

Praktische Vorgehensweise

Dauer des Vertrags

Der Wiedereinstiegsvertrag wird für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen.

Wenn der Vertrag im Anschluss an ein Berufsbildungspraktikum (stage de professionnalisation) folgt, wird die Praktikumsdauer bei der 12-monatigen Vertragslaufzeit angerechnet.

Ein Wiederstiegsvertrag kann nur mit vorheriger Zustimmung der ADEM vorzeitig beendet werden. Möchten der Arbeitgeber oder der Arbeitsuchende den Vertrag vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer beenden, müssen sie einen schriftlichen Antrag unter Darlegung der Gründe bei der ADEM stellen.

Abschluss des Vertrags

Arbeitgeber, die einen Wiedereinstiegsvertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, sollten Kontakt mit dem Arbeitgeberservice der ADEM (Service employeurs) aufnehmen und die freie Stelle melden.

Arbeitsuchende können einen von der ADEM angebotenen Wiedereinstiegsvertrag nicht ohne  anerkannten Grund ablehnen (ein anerkannter Grund ist beispielsweise die Tatsache, dass der Vertrag zu keiner angemessenen Beschäftigung führen kann).

 

Der Arbeitgeber bestimmt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Vertragsdauer unterstützt und betreut. Das Unternehmen, der Tutor und der Arbeitsuchende erstellen innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Wiedereinstiegsvertrags einen Aus-/Weiterbildungsplan.


Der Arbeitsuchende hat während der Vertragsdauer Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM über sämtliche Änderungen, die während der Vertragsdauer vorgenommen werden, zu informieren (per Telefon, E-Mail, Post usw.).
Arbeitsuchende, die im Rahmen eines Wiedereinstiegsvertrags Nachtarbeit verrichten, Überstunden leisten oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten, unterliegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Vergütung

Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, erhalten eine Vergütung in Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.


Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen, erhalten diese Zahlungen weiter. Zusätzlich bekommen sie von der ADEM eine monatliche Vergütung von 365,45 Euro (Index 877,01).


Sollten die vorgenannten finanziellen Leistungen niedriger sein als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, wird der Betrag auf die Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer aufgestockt.  Zusätzlich erhält der Arbeitsuchende die monatliche Zahlung der ADEM in Höhe von 365,45 Euro (Index 877,01).


Damit die Zahlung geleistet wird, muss der Arbeitgeber der ADEM jeden Monat eine Anwesenheitsmeldung übermitteln.


Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsuchenden außerdem auf freiwilliger Basis eine Leistungsprämie zahlen. Diese Prämie ist Bestandteil der Vergütung des Arbeitsuchenden und als solche zu versteuern.

Vertragsende

Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitsuchenden im Unternehmen.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wenn der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags im Unternehmen eingestellt wird, ist die Dauer dieses Vertrags sowie gegebenenfalls auch die Dauer des zuvor geleisteten Berufsbildungspraktikums als Probezeit anzurechnen.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wurde der Arbeitsuchende nach Vertragsablauf nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

Unternehmen, die nach Ende des Wiedereinstiegsvertrags Mitarbeiter einstellen, müssen vorrangig den Arbeitsuchenden einstellen, der zuvor im Rahmen Wiedereinstiegsvertrags bei ihnen tätig gewesen war. Voraussetzung ist, dass dieser über die geforderten Qualifikationen und das entsprechende Profil verfügt. Die Pflicht zur vorranigen Einstellung endet drei Monate nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags.


Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Beschäftigungsmöglichkeit informieren. Daraufhin hat der Arbeitsuchende acht Tage Zeit, um beim Arbeitgeber zu- bzw. abzusagen.

Zum letzten Mal aktualisiert am