Berufsbildungspraktikum

Als Arbeitsuchender ein Berufsbildungspraktikum absolvieren


Um Arbeitsuchenden die Möglichkeit zu bieten, ihre beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Kompetenzen in der Praxis unter Beweis zu stellen, kann die ADEM ihnen ein Berufsbildungspraktikum (Stage de professionnalisation) in einem Unternehmen anbieten.

Wer ist bezugsberechtigt?

Folgende Arbeitsuchende können von der ADEM ein Berufsbildungspraktikum angeboten bekommen:

  • Arbeitsuchende, die mindestens 30 Jahre alt sind, oder
  • Arbeitsuchende, die sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung befinden, oder
  • Arbeitsuchende, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt wurden.

Unternehmen, die einem Arbeitsuchenden ein Berufsbildungspraktikum anbieten möchten, müssen ihm nach Ablauf des Praktikums eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Voraussetzungen

Um ein solches Praktikum absolvieren zu können, muss der Arbeitsuchende seit mindestens einem Monat bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein.

Praktische Vorgehensweise

Praktikumsangebot

Arbeitgeber, die bereit sind, einen Praktikanten aufzunehmen, sollten Kontakt mit dem Arbeitgeberservice der ADEM (Service employeurs) aufnehmen und die freie Stelle melden.
Arbeitsuchende können ein von der ADEM angebotenes Berufsbildungspraktikum nicht ohne anerkannten Grund ablehnen (als Grund anerkannt wird zum Beispiel, wenn das Praktikum nicht den Kriterien einer angemessenen Beschäftigung entspricht), da ansonsten die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen drohen.

Dauer des Praktikums

Das Praktikum hat eine maximale Dauer von sechs Wochen.
Bei Personen, die als hochqualifiziert angesehen werden, d. h. die mindestens 3 Jahre erfolgreich studiert haben (ABI +3), kann die Dauer des Praktikums auf neun Wochen verlängert werden, sofern die Stelle ihren Qualifikationen entspricht.

Ablauf des Praktikums

Zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitgeber und der ADEM
wird eine Praktikumsvereinbarung geschlossen. Während des Praktikums wird der Arbeitsuchende von einem Tutor betreut, der vom Unternehmen benannt wird.
Ein Berufsbildungspraktikum ist für den Arbeitsuchenden eine gute Gelegenheit, seine berufliche Erfahrung unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber von seinen Kompetenzen und Fähigkeiten zu überzeugen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM über sämtliche Änderungen während der Dauer des Praktikums zu informieren (per Telefon, E-Mail, Post).
Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Praktikums Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat.

Praktikumsvergütung

Beim Berufsbildungspraktikum handelt es sich um ein nicht vergütetes Praktikum.
Der Praktikant hat allerdings Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 365,45 Euro pro Monat (Index 877,01), die von der ADEM überwiesen wird. Hierzu muss der Arbeitgeber der ADEM jeden Monat eine entsprechende Anwesenheitsbestätigung übermitteln.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, eine Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen, erhalten diese Leistungen während der Dauer des Praktikums weiter.

Während des Praktikums wird der Arbeitsuchende gegen Arbeitsunfälle versichert. Die entsprechenden Beiträge werden vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) übernommen.

Ende des Praktikums

Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Einstellungsmöglichkeiten des Arbeitsuchenden im Unternehmen.


Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nach Beendigung des Berufsbildungspraktikums im Rahmen eines unbefristeten (CDI) oder eines befristeten (CDD) Arbeitsvertrag eingestellt, muss die Praktikumsdauer von einer etwaigen Probezeit abgezogen werden.
Ein Arbeitgeber, der im Anschluss an ein Berufsbildungspraktikum eine Person, die mindestens 45 Jahre alt ist oder als Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit anerkannt wurde, im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags (CDI) in Vollzeit einstellt, kann bei der ADEM eine Einstellungsprämie beantragen. Diese Prämie beläuft sich auf 50 % des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Einstellung gewährt. Wird der Arbeitsuchende mit einem unbefristeten Vertrag in Teilzeit eingestellt, errechnet sich die Höhe der Einstellungsprämie anteilig zur Arbeitszeit. Der Antrag auf Erstattung kann frühestens 12 Monate nach Einstellung des Praktikanten gestellt werden. Die Erstattung erfolgt hingegen nur, wenn der ehemalige Praktikant zum Zeitpunkt der Antragstellung noch unter Vertrag ist und die Dauer des Praktikums von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit in Abzug gebracht wurde.
Dem Praktikanten kann im Anschluss an das Praktikum auch ein 12-monatiger Wiedereingliederungsvertrag (contrat de réinsertion-emploi) angeboten werden (die Zeit des Berufsbildungspraktikums wird auf die 12 Monate angerechnet).

Es sei angemerkt, dass die Erstattung mit anderen Beihilfen kumulierbar ist, wobei der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer als Obergrenze gilt.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die während des Praktikums erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

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