Grenzgänger

Wenn Sie als Grenzgänger unverschuldet ihre Arbeit in Luxemburg verloren haben, können Sie unter gewissen Bedingungen Arbeitslosenunterstützung aus dem Land, in dem Sie wohnen, erhalten.

Sie sind Grenzgänger und waren in Luxemburg selbstständig tätig? Hier die Details

Wichtig: Als Grenzgänger wird Ihnen das eventuell zustehende Arbeitslosengeld von der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland gezahlt. Die ADEM ist in diesem Fall nicht für die Zahlung des Arbeitslosengeldes zuständig, auch wenn Sie bei der ADEM als Arbeitsuchender gemeldet sind.

Voraussetzungen

Wenn Sie als Grenzgänger Ihre Beschäftigung in Luxemburg verlieren, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland arbeitslos melden und dort ihren Antrag auf Arbeitslosengeld einreichen. Zuständig für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist das Land, in dem Sie wohnen – nicht Luxemburg.

Antragsverfahren

Zur Beantragung des Arbeitslosengeldes in Ihrem Wohnsitzland müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Lassen Sie von Ihrem letzten Arbeitgeber in Luxemburg das Formular Certificat de travail - cessation des relations d'emploi (Arbeitsbescheinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausfüllen;
  • Reichen Sie die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung bei der ADEM (Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber) ein. Die ADEM stellt eine U1-Bescheinigung aus und sendet diese an die zuständige Behörde in Ihrem Wohnsitzland.
  • Melden Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld zuständig ist:.
    In Deutschland: Agentur für Arbeit
    In Belgien: ONEM
    In Frankreich: Pôle emploi

Sie können die Beantragung auch über die Onlineplattform My Guichet vornehmen.

Höhe und Dauer des Leistungsanspruchs

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes richten sich nach den in Ihrem Wohnsitzland geltenden rechtlichen Vorschriften.

Ihre Rechte und Pflichten

Im Falle einer drohenden Arbeitslosigkeit informieren Sie sich schnellstmöglich über Ihre Rechte und Pflichten bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland.

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