Zielgruppe
Das Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre letzte Arbeitsstelle auszuüben, aber deren Gesundheitszustand keinen Anspruch auf eine Invalidenrente eröffnet.
Ziel des Verfahrens zur beruflichen Wiedereingliederung ist es, die berufliche Wiedereingliederung entweder bei dem aktuellen Arbeitgeber (innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung - RPI) oder bei einem anderen Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern (außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung - RPE).
Das Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung kann für jeden Arbeitnehmer eingeleitet werden, der:
- nicht als invalide anerkannt ist; und
- infolge von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine letzte Arbeitsstelle auszuüben; und
- seit mindestens drei Jahren seine letzte Stelle innehat (zum Zeitpunkt der Befassung der Commission Mixte) oder über eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung für die Arbeitsstelle verfügt, die bei der Einstellung von dem zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellt wurde
Ausnahmsweise kann das Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung außerdem in folgenden Fällen eingeleitet werden:
- Entzug der bewilligten Invaliditätsrente unmittelbar infolge einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung;
- Entzug einer Vollrente durch die Association d’Assurance Accident „AAA“;
- Wenn die Unfähigkeit, die letzte Arbeitsstelle auszuüben, hauptsächlich auf den Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer durch die AAA anerkannten Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Verfahren
Weder die betroffenen Arbeitnehmer noch die Arbeitgeber können sich direkt an die Commission mixte wenden, um ein Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung zu eröffnen!
1. Befassung der Commission mixte
Die Befassung der Commission mixte kann nur erfolgen durch den:
- kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, wenn dieser feststellt, dass die betroffene Person nicht invalide im Sinne des Gesetzes ist, aber möglicherweise nicht in der Lage sein wird, ihren letzten Arbeitsplatz auszuüben. Der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung befasst in Absprache mit dem Betroffenen die Commission mixte und den zuständigen Arbeitsmediziner.
Achtung
Wenn der Arbeitnehmer der Vorladung des zuständigen Arbeitsmediziners ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, die Aufgaben auszuführen, die seinem letzten Arbeitsplatz entsprechen. Die Commission mixte entscheidet in diesem Fall die Ablehnung der beruflichen Wiedereingliederung.
- zuständigen Arbeitsmediziner, wenn dieser feststellt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags nicht mehr in der Lage ist, seine letzte Arbeitsstelle auszuüben beziehungsweise die damit verbundenen Aufgaben durchzuführen oder die gleiche Arbeitszeitreglung aufrechtzuerhalten. Der zuständige Arbeitsmediziner schaltet die Commission mixte ein, indem er sein Gutachten übermittelt.
In beiden Fällen muss der zuständige Arbeitsmediziner ein begründetes Gutachten erstellen, das er an die Commission mixte, weiterleitet
Achtung
Ab dem Zeitpunkt der Befassung der Commission mixte bis zur Entscheidung und Benachrichtigung genießt der betroffene Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.
Daher werden jegliche Kündigungen mit Kündigungsfrist sowie jegliche Vorladungen zu einem Kündigungsgespräch während dieses Zeitraums als nichtig betrachtet und können innerhalb von 15 Tagen vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts angefochten werden.
Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, im Fall einer fristlosen Kündigung aus schwerwiegendem Grund, der auf das Handeln oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, oder im Fall der automatischen Beendigung des Vertrags von Rechts wegen.
2. Gutachten des zuständigen Arbeitsmediziners
In dem medizinischen Gutachten, das der zuständige Arbeitsmediziner der Commission mixte übermittelt, nimmt er Stellung zu:
- den verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers;
- einer eventuellen Reduzierung der Arbeitszeit (maximal 20% der Arbeitszeit);
- einer möglichen Anpassung oder Umgestaltung / Einrichtung des Arbeitsplatzes;
- dem vorübergehenden oder endgültigen Charakter der Erwerbsminderung;
- den zeitlichen Abständen, zu denen sich der Arbeitnehmer zur medizinischen Wiederbeurteilung vorstellen muss.
3. Modalitäten für die Reduzierung der Arbeitszeit
In seinem Gutachten kann der zuständige Arbeitsmediziner im Falle einer innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung eine Reduzierung der Arbeitszeit vorschlagen, die 20% der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Grundlage ist die Arbeitszeit, die zum Zeitpunkt der Befassung der Commission mixte, vereinbart ist.
Im Ausnahmefall kann der betroffene Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber nach Erhalt des Gutachtens des zuständigen Arbeitsmediziners einen Antrag auf eine zusätzliche Reduzierung der Arbeitszeit stellen, die über 20 % hinausgeht (jedoch mindestens 10 Stunden pro Woche), wobei die Gründe für eine solche Reduzierung angegeben werden müssen.
Der Antrag kann entweder vom betroffenen Arbeitnehmer oder seinem Arbeitgeber gestellt werden. Der Antrag ist aber nur dann gültig, wenn auch die andere Partei jeweils darüber informiert wurde. Ein Nachweis über die erfolgte Information muss der Commission mixte vorgelegt werden.
Der Antrag auf eine zusätzliche Arbeitszeitreduzierung muss umgehend bei der Commission mixte gestellt werden, bevor diese ihre Entscheidung trifft.
Zur Vereinfachung der Antragstellung auf zusätzliche Reduzierung der Arbeitszeit benutzen Sie bitte das folgende Formular: Modèle demande de réduction >20 %
Achtung
Im Falle einer Entscheidung zur außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung wird die Notwendigkeit einer eventuellen Arbeitszeitreduzierung vom Arbeitsmediziner der ADEM in Hinblick auf die angestrebte neue Arbeitsstelle beurteilt.
4. Instruction des dossiers et décisions
Die Commission mixte ist eine triparitätische Kommission, die beim Ministerium für Arbeit angesiedelt ist. Sie setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, die die Versicherten, die Arbeitgeber, den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, das Gesundheitsministerium, das Ministerium für Arbeit sowie die ADEM repräsentieren.
Die Commission mixte tagt in der Regel alle drei Wochen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
i. Eröffnung des Verfahrens und Prüfung der Zulässigkeit
Sobald die Commission mixte befasst wird und ein Gutachten des zuständigen Arztes vorliegt, eröffnet das Sekretariat der Commission mixte die Akte und überprüft dessen Zulässigkeit. Gegebenenfalls wird ein Schreiben an die betroffene Person und ihren Arbeitgeber übermittelt. Beide werden gebeten, einen Fragebogen zum Arbeitsverhältnis auszufüllen und ihre Stellungnahme in Bezug auf eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung mitzuteilen.
Achtung
Es ist wichtig, genau die wöchentliche Arbeitszeit anzugeben, die zum Zeitpunkt der Befassung der Commission mixte im Arbeitsvertrag festgelegt ist!
Ein Arbeitgeber, der mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigt, unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung seiner Mitarbeiter durchzuführen. Allerdings kann der Arbeitgeber in zwei Fällen von dieser Verpflichtung befreit werden:
- Wenn er den Nachweis erbringt, dass er zum Zeitpunkt der Befassung der Commission mixte die gesetzlich festgelegte Beschäftigungsquote an behinderten Mitarbeitern erfüllt (Mitarbeiter in beruflicher Wiedereingliederung werden für die Berechnung dieser Quote miteinbezogen).
- Wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, dass eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung eine ernsthafte Beeinträchtigung für den Betrieb zur Folge hätte. Der Antrag auf Befreiung dieser Verpflichtung sowie die entsprechende Begründung müssen zusammen mit der Stellungnahme der Commission mixte vorgelegt werden.
Ein Arbeitgeber, der weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigt, unterliegt nicht der gesetzlichen Verpflichtung zur beruflichen Wiedereingliederung und kann selbst entscheiden, ob er dem betroffenen Mitarbeiter diese Möglichkeit anbietet.
ii. Décisions
Aufgrund der Aktenlage kann die Commission mixte die folgenden Entscheidungen treffen:
- eine Ablehnung der beruflichen Wiedereingliederung,
- eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung,
- eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung.
Die Entscheidung wird der betroffenen Person sowie ihrem Arbeitgeber (falls zutreffend) innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Sitzungsdatum der Commission mixte mitgeteilt.
Achtung
Im Falle einer Entscheidung auf Ablehnung der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung endet der Arbeitsvertrag nicht automatisch! Es wird dem betroffenen Arbeitnehmer empfohlen, weiterhin die aus seinem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten zu erfüllen. Der Arbeitgeber sollte, sofern die Möglichkeit besteht, den als arbeitsunfähig eingestuften Arbeitnehmer auf eine andere Arbeitsstelle versetzen. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen des Arbeitsgesetzes fristgerecht entlassen.
Die Commission mixte kann im Falle von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer Verweigerung der Wiedereingliederung nicht intervenieren. Bei Problemen wird dem Arbeitnehmer empfohlen, schnellstmöglich einen Anwalt oder eine Gewerkschaft aufzusuchen.
5. Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen der Commission mixte kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Beschlusses beim Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.
Der Widerspruch erfolgt schriftlich und kann per Post übermittelt oder direkt bei dem Schiedsgericht der Sozialversicherung eingereicht werden. Im Widerspruch müssen (mindestens) Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der einreichenden Person, ein Verweis auf die angefochtene Entscheidung und eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Entscheidung angefochten wird, aufgeführt sein.
Es ist möglich, sich durch einen Anwalt oder eine Gewerkschaft vertreten zu lassen, jedoch ist dies nicht zwingend erforderlich. Jeder Vertreter, der kein Anwalt ist, muss eine spezielle schriftliche Vollmacht vorlegen, spätestens bei der Anhörung vor dem Richter.
Wenn Sie weitere Informationen zu den Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an das Schiedsgericht der Sozialversicherung.
Achtung
Legt der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Entscheidung zur innerbetrieblichen Wiedereingliederung ein, wird der Arbeitsvertrag bis zur endgültigen Klärung des Widerspruchs ausgesetzt. Während der Dauer des Widerspruchsverfahrens werden daher weder Gehalt noch Arbeitslosengeld gezahlt.