Ziel der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung, die von der Commission mixte entschieden wird, ist es, den Arbeitnehmer, der nicht mehr in der Lage ist, seine letzte Arbeitsstelle auszuüben, innerhalb des Unternehmens (oder der öffentlichen Verwaltung/des öffentlichen Dienstes) zu integrieren. Dies geschieht entsprechend seinen verbleibenden Fähigkeiten, gegebenenfalls durch Anpassungen seines ursprünglichen Arbeitsplatzes oder durch Versetzung auf eine andere Arbeitsstelle. Ebenfalls ist eine Anpassung des Arbeitszeitplans oder der Arbeitszeiten möglich.
Merkmale der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung
In der Regel endet die Zahlung des Krankengeldes am Tag der Benachrichtigung über die Entscheidung der Commission mixte zu einer innerbetrieblichen Wiedereingliederung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden, um die Arbeit wiederaufzunehmen.
Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in innerbetrieblicher Wiedereingliederung weiterhin fort, allerdings unter anderen Bedingungen gemäß der Entscheidung der Commission mixte. Aus diesem Grund muss ein Änderungsvertrag für das bestehende Arbeitsverhältnis erstellt werden.
Im Rahmen der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung muss die Eignung für die neue Arbeitsstelle vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden. Die Eignungsbestätigung ist der Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist.
Falls die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung zu einer Gehaltsminderung führt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich, der vom Beschäftigungsfonds gezahlt wird. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: (Finanzielle Unterstützung im Rahmen einer innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung > Lohnausgleich)
Während der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung kann die Commission mixte auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers auch Rehabilitations-, Umschulungs- oder berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer anordnen. In diesem Fall sind die Maßnahmen für den Arbeitnehmer verbindlich, andernfalls kann er auf Entscheidung der Arbeitsagentur (ADEM) den Anspruch auf seinen zuvor gewährten Lohnausgleich verlieren.
Kündigungsschutz
Im Falle einer Entscheidung zur innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung bleibt der besondere Kündigungsschutz, der ab dem Tag der Befassung der Commission mixte gilt, bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung dieses Beschlusses an den Arbeitgeber, bestehen.
Eine Kündigung, die während dieser Zeit vom Arbeitgeber ausgesprochen wird oder gegebenenfalls eine Einberufung zu einem Kündigungsgespräch, ist als nichtig anzusehen und ohne Wirkung.
Wird dem Mitarbeiter dennoch gekündigt, hat er eine Frist von 15 Tagen ab Beendigung des Arbeitsvertrags, um beim Präsidenten des Arbeitsgerichts, der im Eilverfahren entscheidet, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls seine Wiedereingliederung in das Unternehmen anordnen zu lassen.
Achtung
Der besondere Kündigungsschutz von 12 Monaten gilt nicht bei:
- einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers;
- Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags;
- einer Beendigung des Arbeitsvertrags von Rechts wegen.
Regelmäßige medizinische Neubewertung durch den zuständigen Arbeitsmediziner
Außer bei einer endgültigen Arbeitsunfähigkeit führt der zuständige Arbeitsmediziner eine medizinische Neubewertung des Mitarbeiters in innerbetrieblicher beruflicher Wiedereingliederung gemäß der im Gutachten angegebenen zeitlichen Abstände (maximal alle 2 Jahre) durch.
Darüber hinaus kann der Präsident der Commission mixte zu jeder Zeit eine medizinische Neubewertung anordnen.
WICHTIG
Die Teilnahme an den regelmäßigen medizinischen Neubewertungen ist verpflichtend. Sollte sich ein Mitarbeiter in innerbetrieblicher Wiedereingliederung der medizinischen Neubewertung entziehen, schaltet der zuständige Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die die Beendigung der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung entscheiden kann.
Im Zuge der medizinischen Neubewertung können folgende Feststellungen getroffen werden:
a) Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass die betroffene Person die erforderlichen Arbeitsfähigkeiten zur Ausführung von Aufgaben, die denen der letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur beruflichen Wiedereingliederung entsprechen, nicht wiedererlangt hat.
In diesem Fall wird die Commission mixte informiert und die ursprüngliche Entscheidung über eine berufliche Wiedereingliederung wird unter den gleichen Bedingungen aufrechterhalten. Der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer werden schriftlich informiert.
b) Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine neue Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig ist:
In diesem Fall wird die Commission mixte eingeschaltet, um eine Entscheidung zu treffen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Anpassung des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber werden über die neue Entscheidung informiert.
Der Lohnausgleich wird in Hinblick auf die neue Entscheidung angepasst.
c) Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass die Reduzierung der Arbeitszeit (teilweise oder komplett) nicht mehr gerechtfertigt ist.
In diesem Fall schaltet er die Commission mixte ein, die über die Anpassung der Arbeitszeit entscheidet. Die Entscheidung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der Lohnausgleich wird in Hinblick auf die neue Entscheidung angepasst.
Information
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, die Entscheidung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe anzuwenden, ohne auf die 6-monatige Frist zu warten.
Der Arbeitgeber hat seinerseits eine Frist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Commission mixte, um eine Anpassung der Arbeitszeit durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorzunehmen (wobei die Arbeitszeit, die im ursprünglichen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, nicht überschreiten darf).
Falls es nicht möglich ist, die Arbeitsstunden auf der derzeitigen Position des Mitarbeiters zu erhöhen, muss der Arbeitgeber ihm eine ähnliche Stelle anbieten, die seinen beruflichen Qualifikationen entspricht und mit einem mindestens gleichwertigen Gehalt verbunden ist. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter durch den zuständigen Arbeitsmediziner als geeignet für die neue Arbeitsstelle eingestuft wird.
Falls der Mitarbeiter sich weigert, eine solche Stelle anzunehmen, verliert er den Anspruch auf die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung durch Beschluss der Commission mixte sowie gegebenenfalls den Lohnausgleich.
d) Der Arbeitsmediziner stellt fest, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsfähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, die denen seiner letzten Arbeitsstelle vor der Entscheidung über die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung entsprechen, wiedererlangt hat
In diesem Fall schaltet der Arbeitsmediziner die Commission mixte ein, die die Beendigung der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung beschließt.
Die Zahlung des Lohnausgleichs wird nach einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung über die Beendigung der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung eingestellt.
Beendigung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers, dem eine innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung gewährt wurde
Wenn nach Ablauf des besonderen Kündigungsschutzes der Arbeitsvertrag, aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, beendigt wird, kann er bei der Commission mixte einen Antrag auf Umwandlung der innerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung in eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung einreichen. Gleichzeitig sollte er sich bei der ADEM arbeitsuchend melden.
Der Antrag auf Umwandlung muss bei der Commission mixte innerhalb von 20 Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrags eingegangen sein.
Dieser muss schriftlich, samt Nachweise über die Beendigung des Arbeitsvertrags, an folgende Adresse geschickt werden:
Sekretariat der Commission mixte
B.P. 2208
L-1022 Luxembourg
Email : info.tcr@adem.etat.lu
Ein Musterantrag hierfür kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Wenn der Antrag die oben genannten Bedingungen erfüllt, wird die betroffene Person aufgefordert, sich beim Arbeitsmediziner der ADEM vorzustellen. Dieser muss feststellen, ob die Person fähig oder unfähig ist, die letzte Arbeitsstelle vor der Entscheidung zur internen beruflichen Wiedereingliederung auszuüben.
Die Commission mixte trifft eine Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens des Arbeitsmediziners der ADEM.
Im Falle einer Zustimmung zu einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung, lesen Sie bitte die entsprechenden Informationen, die Sie unter diesem Link finden
Zur Info
Wenn der Antrag während der Kündigungsfrist eingereicht wurde, wird die Entscheidung erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt.
Falls der Arbeitsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird, informieren Sie bitte sofort das Sekretariat der Commission mixte.
Servicebereich für Arbeitnehmer mit Behinderung oder in beruflicher Wiedereingliederung – Sekretariat der Commission mixte
Postadresse:
B.P. 2208
L-1022 Luxembourg