Wer kann die finanzielle Hilfe beantragen?
Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiter
Worum geht es?
Die Gemischte Kommission hat eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung für einen Mitarbeiter gemäß Artikel L.326-9 (6) des Arbeitsgesetzbuchs entschieden.
In diesem Fall muss das Unternehmen seinem Mitarbeiter eine gesetzlich festgelegte pauschale Abfindung zahlen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des betreffenden Mitarbeiters richtet:
Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren oder mehr --> Abfindung in Höhe von einem Monatsgehalt
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder mehr --> Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren oder mehr --> Abfindung in Höhe von drei Monatsgehältern
Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren oder mehr --> Abfindung in Höhe von vier Monatsgehältern
Die Betriebszugehörigkeit wird zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung festgestellt.
Die Abfindung wird auf der Grundlage der Bruttogehälter berechnet, die dem Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor der Bekanntgabe der Entscheidung über die außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung tatsächlich gezahlt wurden.
In den zur Berechnung der Abfindung verwendeten Gehältern sind enthalten: Krankengeld sowie laufende Prämien und Zuschläge, ausgenommen bezahlte Überstunden, Sonderzahlungen und sonstige außergewöhnliche Aufwendungen.
Der Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber die gezahlte pauschale Abfindung. Hierzu muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen und und die erforderlichen Nachweise vorlegen.
-> Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber nicht beitragspflichtig
Fristen
Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Entscheidung über die außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Erstattung.
Was muss ich tun?
Füllen Sie das nachstehende Formular aus und schicken sie es samt der erforderlichen Nachweise per Post oder per E-Mail an die ADEM.
Erforderliche Nachweise
- Nachweis, dass die Abfindung an den Arbeitnehmer überwiesen wurde
- Die letzten 12 Gehaltszettel des Arbeitnehmers vor der Entscheidung über die außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung
- Bescheinigung über die Bankverbindung (RIB - relevé d’identité bancaire) des Arbeitgebers, auf die die Erstattung überwiesen werden soll