Film mit englischen Untertiteln
Sobald der Antrag auf internationalem Schutz positiv durch die Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Minsteriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires Etrangères et Européennes) entschieden wurde, kann der anerkannte Flüchtling eine Arbeit aufnehmen. Er ist anderen luxemburgischen Einwohnern gleichgestellt: Er benötigt keine Arbeitserlaubnis und hat Zugang zu den gleichen Arbeitsverträgen, Maßnahmen und Weiterbildungen. Weitere Informationen.
Da sich im Falle eines Flüchtlings zuweilen die Frage nach dem Niveau der außerhalb der Europäischen Union erworbenen beruflichen Kompetenzen und fachlichen Kenntnisse stellt, kann die ADEM diese durch ein Unternehmen feststellen lassen.
Der Arbeitgeber-Service der ADEM verfügt über ein spezielles Team BPI, das Sie bei Fragen rund um die Einstellung oder die Kompetenzfeststellung von anerkannten Flüchtlingen berät.
Kontakt:
E-Mail: Info.bpi@adem.etat.lu
Tel.: 247-88888