Zugang zum Arbeitsmarkt: Unterschied zwischen DPI und BPI
Es ist wichtig, den Unterschied zwischen DPI und BPI zu kennen:
- DPI – Antragsteller auf internationalen Schutz (Demandeur de Protection Internationale): Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und auf eine Entscheidung der Generaldirektion für Immigration wartet.
- BPI – Begünstigter internationalen Schutzes (Bénéficiaire de Protection Internationale): Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eine endgültige positive Entscheidung der Generaldirektion für Immigration erhalten hat. Diese Person genießt entweder den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz.
Wie kann ich erkennen, ob eine Person ein BPI oder ein DPI ist?
Wenn sich eine Person, die sich als Flüchtling bezeichnet, bei mir um eine Anstellung bewirbt, wie kann ich feststellen, ob es sich um einen BPI oder einen DPI handelt?
- Nach Erhalt des Schutzstatus erhält jeder BPI eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Protection internationale“. Um ein Muster dieses Aufenthaltstitels zu sehen, klicken Sie hier.
- Ein DPI besitzt nur eine Empfangsbescheinigung über die Antragstellung auf internationalen Schutz (das sogenannte „papier rose“). Um ein Muster dieses Dokuments zu sehen, klicken Sie hier.
Rechtliche Situation für die Beschäftigung
- DPI: Grundsätzlich haben DPI keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn jedoch sechs Monate nach der Antragstellung auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung der Generaldirektion für Immigration getroffen wurde, kann der DPI eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen – allerdings nur unter der Bedingung, dass eine befristete Arbeitserlaubnis (Autorisation d’occupation temporaire) vorliegt.
Mehr Informationen.
- BPI: BPIs haben uneingeschränkten Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt – genau wie luxemburgische Einwohner. Es gibt keine Einschränkungen in Bezug auf Beruf oder Sektor, und BPIs haben dieselben Rechte und Pflichten. Die einzige gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber ist die Meldung der offenen Stelle bei der ADEM. Darüber hinaus sind keine weiteren administrativen Schritte für die Einstellung eines BPI erforderlich.
Mehr Informationen.
Einstellung eines Begünstigten internationalen Schutzes (BPI)
Ein Begünstigter internationalen Schutzes (BPI), der von der Generaldirektion für Immigration eine positive Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erhalten hat, erhält sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Er wird den anderen Einwohnern Luxemburgs gleichgestellt.
Lesen
Einstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz (DPI)
Ein Antragsteller auf internationalen Schutz (DPI), dessen Antrag seit mindestens sechs Monaten bei der Generaldirektion für Immigration anhängig ist, kann eine Genehmigung zur vorübergehenden Beschäftigung (Autorisation d’occupation temporaire – AOT) beantragen.
Lesen