Einstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz (DPI)
Der Antragsteller auf internationalen Schutz kann vier Monate nach Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz eine entlohnte Tätigkeit in Luxemburg ausüben, sofern dieser Antrag noch von der Generaldirektion für Einwanderung geprüft wird.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 2026 « sur l'accueil des demandeurs de protection internationale et des bénéficiaires de la protection temporaire » ist die befristete Arbeitserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire – AOT) abgeschafft. Die Einstellung eines DPI erfordert weder eine vorherige Genehmigung noch besondere Schritte bei der Generaldirektion für Einwanderung oder der ADEM.
Die Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz (gemeinhin „rosa Papier" genannt) gibt nunmehr das Datum an, ab dem der Antragsteller eine entlohnte Tätigkeit ausüben darf. Der Arbeitgeber kann somit unmittelbar anhand dieses Dokuments überprüfen, ob die Person Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt wurden und diese Angabe noch nicht enthalten, bleiben gültig; in diesem Fall besteht der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz.
Antragsteller auf internationalen Schutz, die im Besitz einer gültigen AOT sind, sowie diejenigen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes einen AOT-Antrag gestellt haben, unterliegen dem neuen Rechtsrahmen: Eine Verlängerung der AOT ist nicht mehr erforderlich, und laufende Anträge sind gegenstandslos geworden.
Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, die freie Stelle gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs bei der ADEM zu melden.
Die Ausübung einer entlohnten Tätigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf das Verfahren des Antrags auf internationalen Schutz und begründet weder einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf eine Eintragung bei der ADEM noch auf etwaige Arbeitslosengeldleistungen.
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