Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, können in bestimmten, genau festgelegten Fällen eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT) beantragen. Die AOT kann frühestens sechs Monate nach Stellung des Asylantrags beantragt werden, wenn bis dahin die Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes) keine Entscheidung bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz getroffen hat. Die Beantragung der AOT erfolgt gemeinsam durch die Person, die internationalen Schutz beantragt hat und den Arbeitgeber, der diese Person einstellen möchte. Die ADEM gibt bei der Beantragung der AOT eine Stellungnahme ab. Der Antrag auf eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird von dem für die Einwanderung zuständigen Minister bewilligt oder abgelehnt.
Der Antrag auf eine vorläufe Beschäftigungserlaubnis setzt sich zusammen aus:
- dem ausgefüllten Antragsformular für eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis (AOT);
- einer Kopie der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz;
- gegebenenfalls einer Bescheinigung über die berufliche Qualifikationen des Arbeitnehmers;
- dem Lebenslauf des Arbeitnehmers;
- der Begründung des Arbeitgebers, warum die Einstellung des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich ist;
- einer Kopie des Arbeitsvertrags;
- der Sozialversicherungsbescheinigung (im Falle der Verlängerung der AOT).
Eine AOT kann nur für einen Arbeitsstelle bewilligt werden, die vom Arbeitgeber zuvor der ADEM als frei gemeldet wurde.
Die AOT gilt nur für einen Beruf und nur für einen Arbeitgeber. Sie hat eine Laufzeit von maximal sechs Monaten und kann auf Antrag verlängert werden. Die Ausstellung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis (AOT) begründet weder den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf etwaiges Arbeitslosengeld.
Im Falle eines geduldeten Asylbewerbers (mit Aufschub der Abschiebung bzw. Aussetzung der Abschiebung), gilt ein anderes Beantragungsverfahren. Weitere Informationen.
Wichtig
Für Asylbewerber, deren Verfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist sowie für Personen, deren Abschiebung ausgesetzt oder aufgehoben ist, führt die ADEM bei der Genehmigung für eine temporäre Beschäftigung keinen Arbeitsmarkttest mehr durch.