Anmeldung als Selbstständiger

Selbstständige müssen sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), die für die Datenerfassung, die Eintragung der Anmeldungen und die Einnahme der Beiträge für die einzelnen Kassen zuständig ist, anmelden. Die CCSS ist der Ansprechpartner dieser Versicherten.

Wer muss sich anmelden?

Folgende Personen müssen sich als Selbstständige bei der Sozialversicherung anmelden:

  • Personen, die für eigene Rechnung (in eigenem Namen) eine berufliche Tätigkeit ausüben, die in den Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Kammern fällt:
    Handwerkskammer (Chambre des Métiers) (Handwerker);
    - Handelskammer (Chambre de Commerce ) (Kaufleute und Industrielle)
    - Landwirtschaftskammer (Chambre d’agriculture) (Landwirte);

Selbstständigen gleichgesetzt sind Geschäftsführer von Gesellschaften kaufmännischer, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder intellektueller Art (auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet), die:

Der Selbstständige oder der einem Selbständigen gleichgestellte Arbeitnehmer muss die Sozialversicherungsbeiträge, die anhand des beruflichen Bruttoeinkommens vor Steuern bemessen werden, selbst zahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Modalitäten

Um sich bei der Sozialversicherung anzumelden, müssen Selbstständige eine Anmeldung für Selbstständige bei dem Sozialversicherungszentrum (CCSS) einreichen.

Bei kaufmännischen, handwerklichen und industrielle Tätigkeiten sowie bestimmten freien Berufe erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Ausstellung der für diese Tätigkeiten benötigte Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) (auch „Gewerbegenehmigung” genannt).

Nichtgebietsansässige Selbstständige müssen neben ihrer Anmeldung bei der CCSS zudem bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes angemeldet sein.

Zum letzten Mal aktualisiert am