Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird.
Das Gesetz vom 11. Juni 2026 über die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, hat die Regelung zur befristeten Aufenthaltsgenehmigung (AOT, Autorisation d' Occupation Temporaire) geändert.
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
1. Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt
Vor der Reform musste ein Antragsteller auf internationalen Schutz sechs Monate nach Einreichung seines Antrags warten, bevor er eine Arbeitserlaubnis beantragen konnte.
Das neue Gesetz verkürzt diese Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt auf vier Monate, sofern:
- noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde;
- die Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten ist.
2. Vereinfachung des Verfahrens
Die Reform zielt zudem darauf ab, Personen, die internationalen Schutz beantragen, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, indem das AOT-Verfahren bei der ADEM und der Generaldirektion für Einwanderung abgeschafft wird. Der Zugang zum Arbeitsmarkt erfolgt automatisch vier Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, ohne zusätzliche Verwaltungsformalitäten.
Diese Änderungen ergeben sich aus der Umsetzung der neuen europäischen Normen zur Aufnahme von Asylbewerbern, die einen schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt fördern, um die Integration zu begünstigen und die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung zu verringern.
Achtung: Was sich nicht ändert
Die befristete Aufenthaltsgenehmigung (AOT) gilt weiterhin für Personen, denen ein Aufschub oder eine Aussetzung der Abschiebung gewährt wurde.
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