Insolvenzgeld beantragen

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wird der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Um den plötzlichen Gehaltsverlust auszugleichen, können betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen.

Es wird empfohlen, dass sich Arbeitnehmer, die aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verloren haben, umgehend bei der ADEM arbeitsuchend melden, um Zugang zu Stellenangeboten zu erhalten und ihren eventuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern. 

Wer kann Insolvenzgeld beantragen

  • Gebietsansässige und nichtgebietsansässige Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt sind und deren Arbeitsvertrag eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg vorsieht.
  • Geschäftsführer oder Direktoren, die unter der Kontrolle und Leitung einer anderen Person arbeiteten unter der Voraussetzung, dass ihre Befugnisse begrenzt waren und sie eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft hatten.
  • Ehemalige Arbeitnehmer, die vor der Insolvenz des Arbeitgebers entlassen wurden und noch Lohnrückstände geltend machen können..

Voraussetzungen

Um Insolvenzgeld beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer:

  • auf luxemburigischen Staatsgebiet gearbeitet haben;
  • bei der luxemburgischen Sozialversicherung (Centre Commun de la Sécurité Sociale) angemeldet sein;
  • einen gültigen Arbeitsvertrag vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass er bei dem insolventen Unternehmen als Arbeitnehmer eingestellt ist
  • über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen;
  • nachweisen, dass er seine Forderung beim Handelsgericht angemeldet hat

Höhe des Insolvenzgeldes

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers werden folgende Beträge an den Arbeitnehmer gezahlt (nach Überprüfung der Forderungstabelle durch die ADEM):

  • der Lohn für den Monat, in dem die Insolvenz eröffnet wurde;
  • der Lohn für den Folgemonat;
  • eine Entschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsentschädigung, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer Entlassung Anspruch gehabt hätte.

Die Summe der drei oben genannten Beträge ist begrenzt und darf den Betrag der Vergütungen und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung bewilligt worden wären, nicht überschreiten.

Das Insolvenzgeld ist zudem gedeckelt und beschränkt sich auf höchstens das 6-Fache des sozialen Mindestlohns für nichtqualifizierte Arbeitnehmer.

Vorgehensweise

Innerhalb einer Frist von höchstens 20 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der betroffene Arbeitnehmer eine
Forderungsanmeldung (déclaration de créance) bei dem Handelsgericht einreichen, das den Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen hat (Luxemburg oder Diekirch).

Die Forderungsanmeldung muss schriftlich mittels des Formulars oder eines Schreibens, das entweder selbst, vom Insolvenzverwalter oder der Gewerkschaft verfasst wurde, erstellt werden. Der Forderungsanmeldung müssen zudem folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Betrag und Grundlage der geforderten Beträge, nach Monaten aufgelistet;
  • Arbeitsvertrag und eventuelle Änderungsverträge;
  • Gehaltszettel zum Nachweis der Lohnrückstände oder die Gehaltszettel der drei letzten ausgezahlten Gehälter;
  • Nachweis der Bankverbindung unter Angabe der IBAN-Nummer, des BIC Codes, des Namens des Kreditinstituts sowie des Kontoinhabers
  • Kopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis (falls erforderlich).

Neben dem Insolvenzgeld, das dem Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers zusteht, kann der Arbeitnehmer in seiner Forderungsanmeldung auch andere Beträge angeben, die der Arbeitgeber ihm noch schuldet (Lohnrückstände, Vergütung für geleistete Überstunden, Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub usw.)

Anschließend werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter geprüft, der sie dem beauftragten Richter zwecks Aufnahme in das Passivkonto der Insolvenzbilanz vorlegt.

Danach werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter auf die Arbeitsagentur (Agence pour le développement - ADEM) übertragen, die damit beauftragt ist, für jeden Arbeitnehmer eine Bestimmung und Berechnung des Betrags der durch diese Garantie gedeckten Forderung vorzunehmen. Die folgenden Etappen sind:

  • Eröffnung einer Akte durch einen Mitarbeiter der Abteilung für Beschäftigungssicherung (Service du maintien de l’emploi) der ADEM;
  • Überprüfung der rechtlichen Grundlagen und der Richtigkeit der geforderten Beträge;
  • Zahlung eines Vorschusses / des Insolvenzgeldes
  • Übermittlung einer detaillierten Abrechnung an den Insolvenzverwalter und an die entschädigten Arbeitnehmer;
  • Rechnungslegung.

Vorschuss auf Lohnrückstände

Nach Anmeldung der Forderung kann der betroffene Arbeitnehmer bei der ADEM einen Vorschuss auf etwaige Lohnrückstände beantragen, ohne die anschließende Überprüfung durch den Insolvenzverwalter abwarten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Forderung mehr als die Hälfte eines Monatslohns entspricht, wobei für die Berechnung der durchschnittliche Lohn der letzten drei Monate vor der Insolvenz zugrunde gelegt wird.

Zur Beantrangung des Vorschusses müssen folgende Dokumente bei der ADEM eingereicht werden:

  • Kopie der Forderungsanmeldung (déclaration de créance), die beim Handelsgericht eingereicht wurde (mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Geschäftsstelle);
  • detaillierte Auflistung der nicht gezahlten Vergütungen, nach Monaten aufgelistet und mit dem entsprechenden Betrag pro Monat;
  • Arbeitsvertrag und eventuelle Änderungsverträge;
  • Gehaltszettel zum Nachweis der Lohnrückstände oder die Gehaltszettel der drei letzten ausgezahlten Gehälter;
  • Nachweis der Bankverbindung unter Angabe der IBAN-Nummer, des BIC Codes, des Namens des Kreditinstituts sowie des Kontoinhabers
  • Kopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis (falls erforderlich).

Die hier aufgeführten Dokumente sind per Post oder E-Mail (faillites@adem.etat.lu) an die ADEM (Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber  – Insolvenzbüro) zu schicken.

Rechtliche Grundlagen

 

Art. L.126-1.du Code du travail, Garantie des créances du salarié en cas d'insolvabilité de l'employeur.

Art.L. 125-1. du Code du travail, Cessation du contrat de travail.

Art. 2101 (2) du Code civil, Plafond du montant garanti.

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