Temporäre vergütete Beschäftigung (Occupation temporaire indemnisée - OTI)

Was wird gefördert?

Unter gewissen Voraussetzungen können Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld beziehen, vorübergehend eine vergütete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausüben.

Wer kann teilnehmen?

Mögliche Arbeitgeber der Teilnehmer an dieser Beschäftigungsmaßnahme sind staatliche und kommunale Behörden, Gemeindeverbände, öffentliche Einrichtungen und Stiftungen. Auch Unternehmen aus dem Privatsektor, die einem Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen unterworfen sind, können eine temporäre vergütete Beschäftigung anbieten. An der Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen können:

  • Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld beziehen:
  • Arbeitnehmer, die von einem Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen betroffen sind,

Voraussetzungen

Nach Erhalt der Zustimmung durch den Arbeitsminister und Meldung der Stelle bei der ADEM kann der Arbeitgeber ("promoteur") einen begründeten Antrag bei der ADEM stellen. Der Arbeitgeber muss einen Tutor bestimmen, der den Teilnehmer während der OTI-Maßnahme betreut.

Eine OTI-Maßnahme wird für maximal sechs Monate, einschließlich Verlängerung, bewilligt.

Bei Arbeitslosengeldempfänger, die alter als 50 Jahre sind, gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Beantragung und der Dauer von Maßnahmenverlängerungen. Die Direktion der ADEM kann eine OTI-Maßnahme innerhalb von 12 Monaten verlängern. Zwei Monate vor Ablauf der Verlängerung wird die Akte neu geprüft. Das Arbeitslosengeld inklusive der zusätzlichen Vergütung kann nicht höher sein als der gesetzliche Mindestlohn.

Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten kann der Arbeitgeber nur eine OTI-Maßnahme für dieselbe Arbeitsstelle beantragen.


Vergütung

Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) übernimmt die Vergütung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zahlt dem Teilnehmer der OTI-Maßnahme kein Gehalt. Der Teilnehmer der OTI-Maßnahme erhält sein Arbeitslosengeld sowie eine zusätzliche Vergütung.

Zuschläge zum Gehalt (Nachtarbeit, Überstunden, Arbeit an Feiertagen,...) gehen zu Lasten des Arbeitgebers und gelten nicht als erstattungsfähige Sonderzahlungen im Sinne von Artikel L. 521-18 des Arbeitsgesetzbuches (Code du travail).

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