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Das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer beantragen

Das Einkommen für behinderte Arbeitnehmer (EBA) ist ein Einkommen zugunsten jeder Person mit einer anerkannten Behinderung, die über Restarbeitsfähigkeiten verfügt, die es ihr ermöglichen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, aber die – aus Gründen, die außerhalb ihres Willens liegen – keine Erwerbstätigkeit findet, die ihren Bedürfnissen entspricht.

Dieses Einkommen unterliegt bestimmten gesetzlichen Bedingungen, die nachstehend erläutert werden.

Betroffene Personen

Jede Person mit einer anerkannten Behinderung, die über Restarbeitsfähigkeiten verfügt, die ihr die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen, die aber aus Gründen, die außerhalb ihres Willens liegen, keinen Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung hat.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf das EBA zu haben, müssen Sie (das heißt die Person, die diese Leistung beantragt) :       

  • als behinderter Arbeitnehmer anerkannt sein ;
  • über ein Aufenthaltsrecht auf luxemburgischem Staatsgebiet verfügen, dort gemeldet und wohnhaft sein ;
  • keinen Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung haben aus Gründen, die außerhalb Ihres Willens liegen ;
  • ein Einkommen unter den gesetzlich vorgesehenen Grenzen haben.  

Praktische Modalitäten

ANTRAGSEINREICHUNG

Nachdem Sie den Status als behinderter Arbeitnehmer erhalten haben, müssen Sie das Sekretariat der Medizinischen Kommission kontaktieren, um :

  • das Antragsformular zu erhalten ;
  • Informationen über die Formalitäten zur Erlangung des EBA zu erhalten.

Das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular muss zusammen mit den Belegunterlagen per E-Mail an das Sekretariat der Medizinischen Kommission gesendet werden, an folgende Adresse : commissionmedicale@adem.etat.lu

 

BELEGUNTERLAGEN

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen :

  • eine Kopie der Entscheidung der Medizinischen Kommission, mit der Ihnen der Status eines behinderten Arbeitnehmers zuerkannt wird ;
  • eine Kopie der Entscheidung der Kommission für Berufsberatung und Wiedereingliederung, die sich auf Ihre Orientierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt bezieht ;
  • Dokumente, die die Stellung als gesetzlicher Vertreter nachweisen (wenn der Antragsteller in seinen Handlungen vertreten werden muss) ;
  • den Nachweis eines Aufenthaltsrechts von mehr als 3 Monaten gemäß den Artikeln 6 und 7 des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Einwanderung (im Falle eines Antrags, der von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt wird) ;

Dem Antrag muss eine Bescheinigung beigefügt werden, die bestätigt, dass Sie aus Gründen, die außerhalb Ihres Willens liegen, keinen Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung haben (ausgestellt vom Dienst für Beschäftigungs- und Ausbildungsförderung der ADEM). 

 

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Wenn die Unterlagen vollständig sind (und nach Überprüfung durch das Sekretariat der Medizinischen Kommission), übermittelt die ADEM den Antrag an den Fonds national de solidarité (FNS).

Der FNS sendet Ihnen einen Fragebogen, um die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen zu vervollständigen, und prüft, ob die Bedingungen in Bezug auf Alter, Wohnsitz und Einkommen erfüllt sind.

Anschließend informiert Sie der FNS über seine Entscheidung per Einschreiben innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Medizinische Kommission ihre Entscheidung mitgeteilt hat.

Der FNS ist für die Verwaltung des EBA verantwortlich und kümmert sich um die Auszahlungsmodalitäten.

Wird das EBA gewährt, haben Sie Anspruch darauf ab dem 1. des Monats, in dem Ihr Antrag von der ADEM an den FNS übermittelt wurde (das Empfangsbestätigungsdatum des FNS-Sekretariats ist maßgebend).

 

GÜLTIGKEITSDAUER

Sie erhalten das EBA, solange Sie bei der ADEM eingeschrieben sind und keine Beschäftigung finden aus Gründen, die außerhalb Ihres Willens liegen.

 

BETRAG

Der Bruttobetrag des EBA entspricht dem Betrag des Sozialhilfeeinkommens (REVIS).

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von diesem Betrag abgezogen.

Wenn der Begünstigte seit mindestens 25 Jahren in der Rentenversicherung (gemäß Artikel 171 des Sozialversicherungsgesetzbuches) versichert ist, werden auch die Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

 

EBA UND ANDERE EINKOMMEN

Sie sind verpflichtet, dem FNS alle beruflichen und Ersatzeinkünfte mitzuteilen, die Sie nach luxemburgischem oder ausländischem Recht erhalten.

Die Auszahlung des EBA erfolgt gemäß Artikel 28(2) des geänderten Gesetzes vom 12. September 2003 über behinderte Personen in Form des Einkommens für schwerbehinderte Personen (ESBP) durch den FNS.

Die Summe der Einkommen, die für die Berechnung des ESBP berücksichtigt wird, wird um 30 % des Basisbetrags des ESBP vermindert. Der FNS zahlt die Differenz zwischen dem Basisbetrag und der berücksichtigten Einkommenssumme aus.

 

NEUPRÜFUNG, NEUBERECHNUNG UND RÜCKZAHLUNG DES EBA

Der FNS prüft regelmäßig, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Wenn Berechnungsgrundlagen geändert wurden oder das EBA infolge eines materiellen Fehlers gewährt wurde, kann das EBA erhöht, gekürzt oder entzogen werden, mit rückwirkender Wirkung.

Die Rückforderung von zu viel gezahlten Beträgen kann vom FNS beim Begünstigten oder bei seinen Rechtsnachfolgern in folgenden Fällen verlangt werden :

  • wenn die Gewährung infolge eines materiellen Fehlers erfolgt ist ;
  • wenn der Begünstigte zu viel erhalten hat ;
  • wenn der Begünstigte nicht mehr bei der ADEM eingeschrieben ist ;
  • im Falle der beruflichen Wiedereingliederung des Begünstigten.

Die Rückforderung ist zwingend, wenn der Begünstigte falsche Angaben gemacht hat, um das EBA zu erhalten, wenn er wichtige Tatsachen verschwiegen oder es unterlassen hat, nach der Gewährung wichtige Änderungen mitzuteilen.

RECHTSMITTEL      

Gegen Entscheidungen, mit denen die Gewährung des EBA abgelehnt wird, kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Beschwerde muss vom Antragsteller innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab der Mitteilung der Entscheidung eingereicht werden, andernfalls verfällt das Recht.

Urteile des Schiedsrats der Sozialversicherung können angefochten werden. In diesem Fall ist die Berufung innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Obersten Rat der Sozialversicherung einzulegen.

Das anzuwendende Verfahren wird durch die geänderte großherzogliche Verordnung vom 24. Dezember 1993 festgelegt, die gemäß Artikel 294 des Sozialversicherungsgesetzbuchs das Verfahren vor dem Schiedsrat und dem Obersten Rat der Sozialversicherung sowie die Fristen und Gerichtskosten bestimmt.