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Gemeinnützige Arbeiten (TUP)

Zielsetzung

Die Beschäftigungsmaßnahme zur Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten soll es Arbeitsuchenden mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, ermöglichen, weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen.

Arbeitsuchende, die eine außerbetriebliche (berufliche) Wiedereingliederung vornehmen, können hierzu zu gemeinnützigen Arbeiten beim Staat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen herangezogen werden.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Arbeitsuchende, die eine außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung vornehmen (RPE) – Gesetz 2015 und Gesetz 2020
  • Arbeitsuchende, die eine außerbetriebliche Wiedereingliederung vornehmen (RE) – ehemaliges Gesetz 2002

Dauer

Die Dauer wird mit Zuweisung zu der Maßnahme festgelegt. Die Beschäftigungsmaßnahme endet, wenn

  • der Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle gefunden hat;
  • wenn Mediziner der ADEM dies anordnet;
  • wenn die betroffene Person den Status als Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit verliert.

Die ADEM kann auf Verlangen des Trägers (promoteur) oder des Arbeitsuchenden in begründeten Fällen die Beendiung der gemeinnützigen Arbeit entscheiden. In diesem Fall informiert die ADEM die Gemischte Kommission, die dem Arbeitsuchendenden den Status einer Person in Wiedereingliederung entzieht.

Praktische Vorgehensweise

Der Antrag zur Durchführung von gemeinnützigen Arbeiten muss von dem öffentlichen Arbeitgeber bei der ADEM eingereicht werden und eine genaue Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten beinhalten. Außerdem muss der öffentliche Arbeitgeber einen Tutor bestimmen, der die arbeitsuchende Person während der Dauer der Beschäftigungsmaßnahme betreut.

Der Antrag zur Durchführung der Maßnahme „Gemeinnützige Arbeiten" wird von den Beratern des Arbeitgeber-Service der ADEM geprüft, die daraufhin potentiell geeignete Bewerber unter den in Frage kommenden Arbeitsuchenden auswählen.

Die ausgewählten Bewerber werden aufgefordert, sich bei dem öffentlichen Arbeitgeber vorzustellen, der die Personalauswahl vornimmt. Der Arbeitsmediziner der ADEM prüft, ob der ausgewählte Bewerber in der Lage ist, die entsprechenden Arbeiten zu verrichten. 

Die endgültige Entscheidung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten wird vom zuständigen Minister für Arbeit und Beschäftigung getroffen und dem öffentlichen Arbeitgeber von der ADEM mitgeteilt.

Während der Maßnahme steht der Arbeitsuchende in außerbetrieblicher (beruflicher) Wiedereingliederung weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Er muss von der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit freigestellt werden, um an den von der ADEM angeordenten Terminen und Initiativen zur Arbeitsplatzvermittlung teilnehmen zu können.

Personen, die gemeinnützigen Arbeiten durchführen, haben Anrecht auf geetzlichen Urlaub. Hierbei sind die betriebsinternen Regelungen zu beachten. 

Online-Dokumente

Meldung einer freien Stelle für den öffentlichen Sektor (in frz.) 

Gesetzliche Grundlagen (nur in frz. Sprache)

Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 551-11