Weiterbildungszulage

Zielgruppe

Arbeitsuchende, die bei der ADEM gemeldet sind und keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten, können auf Vermittlung durch die ADEM an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und hierfür eine Weiterbildungszulage erhalten.

Voraussetzungen

  • Der Arbeitsuchende muss bei der Weiterbildung eine Anwesenheitsquote von 80% nachweisen
  • Der Arbeitsuchende darf keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten: Arbeitslosengeld, REVIS, Wartegeld (indemnité d’attente), berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d’attente), berufliche Übergangsrente (rente professionnelle d’attente), das Einkommen für schwerbehinderte Personen beantragen, etc.
  • Der Arbeitsuchende muss der ADEM einen Kontonachweis (RIB) vorgelegen.

Beantragung

Der Arbeitsuchende muss keinen Antrag einreichen.

Die ADEM teilt dem Weiterbildungsträger mit, dass der Arbeitsuchende keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhält. Der Weiterbildungsträger schickt der ADEM jeden Monat eine Anwesenheitsliste. Auf dieser Grundlage erfolgt die Berechnung und Auszahlung der Weiterbildungszulage auf das Konto, das namentlich auf den Arbeitsuchenden ausgestellt sein muss.

Personen, die Arbeitslosengeld, REVIS, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente, das Einkommen für schwerbehinderte Personen beantragen oder andere finanzielle Leistungen vom Staat erhalten, können keine zusätzliche Weiterbildungszulage erhalten.

Beihilfe

Für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit (173 Stunden/Monat) beläuft sich die Zulage auf 393,54€ im Monat (Index 944,43).

Sollte die Weiterbildung nicht in Vollzeit absolviert werden, wird die Ausbildungszulage anteilig zu den absolvierten Präsenzstunden berechnet.

Gesetzliche Grundlage

Gesetz vom 8. April 2018 (auch Omnibus genannt) zur Änderung von Art. L. 523-1 des Arbeitsgesetzbuches.

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