Finanzielle Hilfe zur Förderung der Einstellung von älteren Arbeitslosen

Was wird gefördert?

Arbeitgeber, die einen älteren Arbeitslosen einstellen, bekommen für eine gewisse Zeit den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben zurückerstattet.

Wer kann die finanzielle Hilfe beantragen?

Jeder Arbeitgeber aus dem Privatsektor, der rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen ist und einen Arbeitsuchenden einstellt, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Monat bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet ist, kann die Rückerstattung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsabgaben beantragen.

Die Bedingung, dass eine Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM erfolgt sein muss, gilt nicht bei Einstellung eines Arbeitnehmers, der von einem Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung gemäß Artikel L.513-3 des Arbeitsgesetzbuches betroffen ist oder dessen Arbeitsvertrag fristlos aufgrund von Konkurs seines letzten Arbeitgebers gekündigt wurde.

Förderbedingungen

  • Bei dem Arbeitsvertrag muss es sich um einen unbefristeten Vertrag (mind. 16 Std./Woche) oder um einen befristeten Vertrag von mindestens 18 Monaten Laufzeit (mind. 16 Std./Woche) handeln oder um die Vertretung eines im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers.
  • Die freie Stelle muss im Vorfeld der ADEM gemeldet worden sein.
  • Der Antrag auf Förderung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einstellung des Mitarbeiters bei der ADEM eingereicht werden.

Die Förderung kann nicht gewährt werden, wennn

  • der Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungseinrichtungen versichert ist
  • der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente, eine Altersrente, Wartegeld (indemnité d'attente), eine berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d'attente) oder die volle Unfallrente bezieht.
  • der Arbeitnehmer eine Niederlassungsgenehmigung ener Firma besitzt, bei der er angestellt ist.
  • der Arbeitnehmer die Funktion des Geschäftsführers, des Verwalters, oder des beauftragten Vewalters im Tagesgeschäft einer Firma oder einer Vereinigung ohne Erwerbszweck ausübt, bei der er angestellt ist.
  • der Arbeitnehmer eine Beteiligung an einem Unternehmen hält, das nicht an der Börse notiert ist und bei dem er angestellt ist.
  • der Arbeitnehmer während der letzten fünf Jahre vor dem Arbeitsverhältnis, für das die Rückerstattung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsabgaben beantragt wird, für ein Unternehmen oder eine wirtschaftliche bzw. soziale Einrichtung im Sinne von Artikel
    L.161-2, Absatz 2 gearbeitet hat.
  • der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Partnerschaften) oder ein oder mehrere Elternteile oder Verwandte einschließlich des zweiten Grades
    • die Mehrheitsanteile an dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, besitzen
    • während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Mehrheitsanteile oder -aktien am Kapital des Unternehmens besessen haben, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird.

Höhe und Förderungsdauer

Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben wird erstattet

  • bei unbefristeten Arbeitsverträgen:
    • während einer Dauer von zwei Jahren für Arbeitsuchende, die bei der Einstellung mindestens 45 Jahre alt sind;
    • bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters für Arbeitnehmer, ie bei der Einstellung mindestens 50 Jahre alt sind.
  • Bei befristeten Verträgen erfolgt die Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialabgaben lediglich während der Laufzeit des Arbeitsvertrages.

 Die Arbeitgeber werden darüber informiert, dass der Antrag auf Beihilfe bei Einstellung von älteren Arbeitslosen bereits vor Erhalt der vom arbeitsmedizinischen Dienst ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit gemäß Artikel L. 541-1 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgesetzbuches gestellt werden kann, um die in Artikel L. 541-4 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Ausschlussfrist nicht zu überschreiten.  

Gesetzliche Grundlagen

Artikel L.541-1 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail)

Zum letzten Mal aktualisiert am