Ein Berufsbildungspraktikum anbieten

Mit dem Berufsbildungspraktikum soll der beruflichen Wiedereinstieg von Arbeitsuchenden erleichtert werden.

Dieses Praktikum ermöglicht:

  • den Arbeitgebern, ihre Erfahrungen weiterzugeben und Arbeitsuchenden im Alter von mindestens 30 Jahren sowie Arbeitnehmern mit Behinderung oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine reale Beschäftigungsperspektive zu geben;
  • den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Wer ist bezugsberechtigt?

Unternehmen, die einem Arbeitsuchenden ein Berufsbildungspraktikum anbieten möchten, müssen ihm nach Ablauf des Praktikums eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Die ADEM kann das Berufsbildungspraktikum Arbeitsuchenden anbieten, die:

Voraussetzungen

Um ein Berufsbildungspraktikum absolvieren zu können, muss der Arbeitsuchende seit mindestens einem Monat bei der ADEM gemeldet sein.

Praktische Vorgehensweise

Praktikumsangebot

Arbeitgeber, die einen Arbeitsuchenden für ein Berufsbildungspraktikum aufnehmen wollen, müssen mit dem Arbeitgeber-Service (Service employeurs) der ADEM Kontakt aufnehmen und die freie Stelle melden.

Modalitäten

Dauer des Praktikums

Das Berufsbildungspraktikum dauert höchstens sechs Wochen.

Bei Personen, die als hochqualifiziert angesehen werden, d. h. mindestens 3 Jahre erfolgreich studiert haben (Bac +3), kann die Dauer des Praktikums auf neuin Wochen verlängert werden, sofern die Stelle den Qualifikationen des Praktikanten entspricht.

Ablauf des Praktikums

Das Berufsbildungspraktikum ermöglicht den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Hierzu muss der Arbeitgeber einen Tutor bestimmen, der den Praktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums unterstützt und betreut.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM während der Dauer des Praktikums über sämtliche Änderungen zu informieren (per Telefon, E-Mail, Fax, Post usw.).

Urlaubsanspruch

Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Praktikums Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat.

Vergütung des Praktikums

Beim Berufsbildungspraktikum handelt es sich um ein nicht vergütetes Praktikum. Der Unternehmer ist folglich nicht verpflichtet, dem Praktikanten eine Vergütung zu zahlen.

Der Praktikant hat aber Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 365,44 € (index 877,01) pro Monat, die von der ADEM überwiesen wird. Hierzu muss der Arbeitgeber der ADEM jeden Monat eine entsprechende Anwesenheitsbestätigung übermitteln.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, eine Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen, erhalten diese Leistungen während der Dauer des Praktikums weiter.

Während des Praktikums wird der Arbeitsuchende gegen Arbeitsunfälle versichert. Die entsprechenden Beiträge werden vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) übernommen.

Ende des Praktikums

Nach Beendigung des Berufsbildungspraktikums muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitsuchenden im Unternehmen informieren.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wird nach Beendigung des Praktikums eine Person, die bei Abschluss des Praktikumsvertrags mindestens 45 Jahre alt ist oder die als Arbeitnehmer mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit anerkannt wurde, mit einem unbefristeten Vertrag in Vollzeit eingestellt, kann der Arbeitgeber bei der ADEM eine Einstellungsprämie beantragen. Diese Prämie umfasst 50% des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Einstellung gewährt. Wird der Arbeitsuchende mit einem unbefristeten Vertrag in Teilzeit eingestellt, errechnet sich die Höhe der Einstellungsprämie anteilig zur Arbeitszeit.

Die Prämienzahlung erfolgt erst 12 Monate nach der Einstellung und wird gezahlt unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft ist und die Dauer des Berufsbildungspraktikums ausdrücklich von einer etwaigen Probezeit in Abzug gebracht wurde.

Es sei angemerkt, dass die Erstattung mit anderen Beihilfen kumulierbar ist, ausser mit der Steuervergünstigung (Bonification d'impôt), wobei der monatliche soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer als Obergrenze gilt.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die während des Praktikums erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

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