Allgemeine Arbeitsverträge

Es gibt unterschiedliche Arbeitsverträge für Angestellte. Die häufigsten sind:

Unbefristeter Arbeitsvertrag (Contrat à durée indéterminée - CDI)

Ein Arbeitgeber, der einen Angestellten im Rahmen der normalen und andauernden Geschäftstätigkeit seines Unternehmens einstellen möchte, muss auf den unbefristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen. Der Vertrag muss in doppelter Ausführung spätestens zum Dienstantritt des Arbeitnehmers unterzeichnet werden. Auch wenn der Gesetzgeber die Gültigkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrags anerkennt, ist es doch empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der die Art und die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festhält.

Befristeter Arbeitsvertrag (Contrat à durée determine - CDD)

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur zur Durchführung einer bestimmten, zeitlich befristeten Aufgabe geschlossen werden (Saisonarbeit, vorübergehende Steigerung der Geschäftstätigkeit,…). Die Höchstdauer eines befristeten Arbeitsvertrags beträgt 24 Monate, einschließlich Verlängerungen. Maximal sind zwei Verlängerungen möglich. Die Dauer eines Saisonarbeitsvertrags darf 10 Monate (einschließlich Verlängerungen) während eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf der Probezeit kann der befristete Arbeitsvertrag nicht vor seinem Ablauf gekündigt werden, außer im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder im gegenseitigen Einvernehmen

Teilzeitarbeitsvertrag

Der Teilzeitarbeitsvertrag kann entweder ein unbefristeter oder ein befristeter Vertrag sein. Er unterliegt zudem einigen gesetzlichen Sondervorschriften. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitstelle schaffen möchte, muss im Vorfeld den Rat des gemischten Betriebsausschusses oder, sofern es keinen solchen gibt, des Betriebsrats einholen.

Saisonarbeitsvertrag

Unternehmen, die jedes Jahr zur gleichen Zeit bestimmte Arbeiten entsprechend der jeweiligen Saison oder der kollektiven Lebensweisen (Tourismus usw.) durchführen müssen, können auf Saisonarbeitsverträge zurückgreifen. Während eines Bezugszeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten darf der Saisonarbeitsvertrag nicht für mehr als 10 Monate, einschließlich Verlängerungen, abgeschlossen werden.

Ausbildungsvertrag

Ein Arbeitgeber, der sich entscheidet, einen Auszubildenden einzustellen, muss einen Ausbildungsvertrag aufsetzen, der vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden, oder falls dieser minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vormund, zu unterzeichnen ist.

Folgende Personen können Auszubildende sein:

  • Jugendliche: in diesem Fall spricht man von der beruflichen Erstausbildung;
  • Erwachsene: in diesem Fall spricht man von einer Erwachsenenausbildung.

Der Ausbildungsvertrag muss bei der zuständigen Berufskammer oder, falls nicht vorhanden, beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eingetragen werden.

Hierzu muss der Arbeitgeber per einfachen Brief eine Kopie des Ausbildungsvertrags an die zuständige Berufskammer (oder an das Ministerium für Erziehung und Berufsausbildung) schicken.

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