Angehörige aus Drittstaaten

Drittstaatsangehörige, die im Luxemburg leben und arbeiten möchten, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung und anschließend einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung als Arbeitnehmer erlaubt.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muss vom zukünftigen Arbeitnehmer gestellt werden. Er kann jedoch eine dritte Person, zum Beispiel den Arbeitgeber, bevollmächtigen, die notwendigen Schritte durchzuführen."

Weitere Informationen zu den Verfahren, um als Drittstaatsangehöriger auf den luxemburgischen Arbeitsmarkt aktiv zu werden, finden Sie im Abschnitt  'Einwanderung' auf Guichet.lu.

Gut zu wissen

Ein hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger (EU Blue Card), der als Angestellter eingestellt wird, kann unter bestimmten Bedingungen von einer Steuerabzugsregelung für die mit seinem Umzug nach Luxemburg verbundenen Ausgaben profitieren.

Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, die bereits in Luxemburg leben.

In bestimmten Fällen brauchen Drittstaatsangehörige, die bereits in Luxemburg leben, keine Arbeitserlaubnis zu beantragen:

  • Familienangehörige (Ehepartner, Partner, Vater, Mutter usw.) mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ dürfen in Luxemburg arbeiten. Sie müssen infolgedessen keine Schritte unternehmen, um im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben möchten. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Personen, denen in Luxemburg vorübergehender Schutz gewährt wurde, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und brauchen keine spezielle Arbeitserlaubnis solange ihre Bescheinigung zum vorübergehenden Schutz Gültigkeit hat.
    Weitere Informationen finden Sie hier

  • Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die eine positive endgültige Entscheidung der Einwanderungsdirektion des Ministeriums für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten in Bezug auf ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben, haben das Recht, in Luxemburg zu arbeiten, genauso wie jeder andere Einwohner.
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  • Asylbewerber (DPI) (mit dem Ziel, den Status als Flüchtling mit internationalem Schutz zu erhalten oder falls dies nicht gelingt, den Status der subsidiären Schutzgewährung zu erlangen) können in bestimmten klar definierten Fällen beantragen, eine vorübergehende Beschäftigung aufzunehmen. Diese vorübergehende Arbeitsgenehmigung (AOT) gilt für einen einzigen Beruf und einen bestimmten Arbeitgeber.
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Als im Ausland wohnender Drittstaatsangehöriger (Grenzgänger) in Luxemburg arbeiten

  • Staatsangehörige von Drittstaaten, die rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder in einem assoziierten Land (Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) ansässig sind und in Luxemburg beschäftigt sein möchten, ohne dort zu wohnen, benötigen in der Regel eine Arbeitsgenehmigung, bevor sie in Luxemburg arbeiten können.
    Weitere Informationen finden Sie hier

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