Innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung
Sollte es im Zuge einer innerbetrieblichen Wiedereingliederung zu einer Gehaltsverminderung kommen, hat die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich. Der Lohnausgleich entspricht der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Gehalt.
Außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung
Tritt im Falle einer außerbetrieblichen Wiedereingliederung eine Gehaltsminderung ein, hat die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer nur Anspruch auf einen Lohnausgleich, wenn die neue Arbeitsstelle von der ADEM vermittelt wurde.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik « Eine berufliche Wiedereingliederung vornehmen ».
Dem Antrag auf Lohnausgleich müssen die folgenden Dokumente beigefügt werden:
- Kopie des alten Arbeitsvertrags, der vor der beruflichen Wiedereingliederung in Kraft war
- Kopie des neuen Arbeitsvertrags oder Änderung des alten Arbeitsvertrags
- Kopie der vom zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellten Bescheinigung über die Eignung für den neuen Arbeitsplatz (ärztliche Untersuchung nach der Entscheidung über die berufliche Wiedereingliederung)
- Bescheinigung über die Bankverbindung (RIB)
Zusätzliches Dokument für Personen in außerbetrieblicher beruflicher Wiedereingliederung:
- Kopie der letzten Gehaltsabrechnung beim letzten Arbeitgeber
Zusätzliches Dokument für Personen,d ie sich in einer innerbetrieblichen Wiedereingliederung befinden und ihren Arbeitsplatz gewechselt haben:
- Kopie des Tarifvertrags oder ggf. der im Unternehmen geltenden Gehaltstabelle
Bitte beachten Sie: Ihr Antrag auf Lohnausgleich (Formular) muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beginn Ihres neuen Arbeitsvertrags bzw. der Änderung Ihres alten Arbeitsvertrags eingereicht werden, auch wenn Sie nicht über alle verlangten Unterlagen verfügen! Nach Ablauf dieser Frist verlieren Sie Ihren Anspruch auf Gewährung eines Lohnausgleichs.