Berufliche Übergangsvergütung
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Wer kann die berufliche Übergangsvergütung beantragen?
Personen mit Status der beruflichen Wiedereingliederung, deren Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes (einschließlich Verlängerung) endet, können die berufliche Übergangsvergütung beantragen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Befähigungsdauer zur Ausübung der letzten Arbeitsstelle vor der Wiedereingliederung von mindestens 5 Jahren
oder
- Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren in dem Unternehmen, in dem die außerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung eingetreten ist.
Die Zeiten der Berufstätigkeit, die mit dem Status der beruflichen Wiedereingliederung geleistet wurden, fließen bei der Berechnung der Befähigungsdauer mit ein.
Was ist bei der beruflichen Übergangsvergütung zu beachten?
Die berufliche Übergangsvergütung
- ist gedeckelt auf das 1,5 fache des Sozialen Mindestlohns
- unterliegt Steuern und Sozialabgaben ;
- wird von der ADEM bewilligt, bzw. entzogen und ausgezahlt;
- wird jeweils zur Hälfte aus dem Beschäftigungsfonds und der zuständigen Pensionskasse finanziert.
Leistungsempfänger, die unentschuldigt und ohne wichtigen Grund einen festgesetzten Termin bei der ADEM nicht wahrnehmen, verlieren durch Entscheid der Gemischten Kommission das Recht auf Zahlung der beruflichen Übergangsvergütung für einen Zeitraum von sieben Tagen und im Wiederholungsfall für einen Zeitraum von 30 Tagen. Bleiben sie dreimal in Folge den Einladungen der ADEM fern, wird die Zahlung der beruflichen Übergangsvergütung endgültig eingestellt.
Achtung!
- Der Antrag auf die berufliche Übergangsvergütung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch.
- Erscheint die Empfängerin oder der Empfänger der beruflichen Übergangsvergütung ohne triftigen Grund nicht an den von der ADEM festgelegten Tagen und Uhrzeiten, verliert sie oder er aufgrund einer Entscheidung der ADEM den Anspruch auf die berufliche Übergangsvergütung für sieben Tage, im Wiederholungsfall für dreißig Tage. Das unentschuldigte Fernbleiben von drei aufeinanderfolgenden Terminen führt zur endgültigen Einstellung der beruflichen Übergangsvergütung durch die ADEM sowie zum Entzug des Status als Person in der beruflichen Wiedereingliederung durch Beschluss der Gemischten Kommission.
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