Gemäß Artikel L.233-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs hat jeder Arbeitnehmer, der vom Großherzogtum Luxemburg als "behinderter Arbeitnehmer" anerkannt wird, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen pro Jahr. Der Arbeitgeber kann sich das Tagegeld für den genannten Urlaub erstatten lassen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem behinderten Arbeitnehmer, DER DIES BEANTRAGT, sechs zusätzliche Urlaubstage pro Jahr zu gewähren!
Der Anspruch auf Zusatzurlaub unterliegt denselben Bestimmungen wie der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Die Anzahl der Tage (maximal 6 Tage oder 48 Stunden) richtet sich nach dem Einstellungsdatum, dem Datum der Anerkennung der Behinderung, dem Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers oder dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Sie ist daher anteilig zu berechnen.
Der Arbeitgeber kann das Dokument hier herunterladen.
Wenn das Jahr endet oder der Vertrag ausläuft, muss das Dokument im Januar des folgenden Jahres von beiden Parteien unterschrieben und ausgefüllt an die unten auf der Seite des Dokuments angegebene Postanschrift geschickt werden.