Kurzarbeit

Um die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen weiterhin zu unterstützen, hat die luxemburgische Regierung Sonderregelungen für die Gewährung von Kurzarbeit beschlossen. Diese Regelungen gelten zwar für alle Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind, tragen aber der Tatsache Rechnung, dass einige Sektoren oder Wirtschaftszweige stärker betroffen sind als andere.

Bitte beachten Sie: Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Dreierverhandlungen vereinbarten vorübergehenden Verlängerungen gelten die Kurzarbeitsbedingungen für die gefährdeten Sektoren bis zum 28. Februar 2022. Die "Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung" in den betroffenen Sektoren können durch eine mit den Sozialpartnern unterzeichnete Zusatzvereinbarung für den genannten Zeitraum verlängert werden.

Ab dem 1. Juli 2021 wird das Kurzarbeitergeld gemäß den im Arbeitsgesetzbuch, Buch V, Titel I vorgesehenen Bestimmungen definiert. Mit anderen Worten: Der Zugang zur Kurzarbeit kann gegebenenfalls konjunkturell oder strukturell bedingt sein oder auf höhere Gewalt oder auf ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zurückzuführen sein.

Zum letzten Mal aktualisiert am