Gemeinnützige Arbeiten (TUP)

Zielsetzung

Die seit dem 1.1.2016 bestehende Beschäftigungsmaßnahme zur Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten (TUP) soll es Arbeitsuchenden, die sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung befinden, ermöglichen, weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen. Hierzu können sie einem öffentlichen Träger (Staat, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, öffentliche Einrichtungen und Stiftungen) für gemeinnützige Arbeiten zugewiesen werden.

An wen richtet sich die Maßnahme? 

  • Personen in außerbetrieblicher beruflichen Wiedereingliederung (RPE) – neues Gesetz 2015
  • Personen in außerbetrieblicher Wiedereingliederung (RE)  – altes Gesetz 2002

Dauer

Die Dauer der Beschäftigungsmaßnahme beträgt mindestens vier Monate. Die Beschäftigungsmaßnahme endet, wenn die arbeitsuchende Person eine Arbeitsstelle gefunden hat, auf Anordnung des zuständigen Arbeitsmediziners oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung verliert.

Die TUP kann auch in schwerwiegenden und begründeten Fällen auf Antrag des Trägers oder der arbeitsuchenden Person beendet werden.

Praktische Durchführung

Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers (Träger) auf Zuweisung einer Person für gemeinnützige Arbeiten muss eine genaue Beschreibung der Art der geplanten Arbeiten enthalten. Außerdem muss ein Tutor benannt werden, der den Arbeitsuchenden während der Dauer der Arbeiten unterstützt und betreut.

Der Arbeitgeberservice der ADEM prüft den Antrag und wählt unter den gemeldeten Arbeitsuchenden potenzielle Bewerber aus.

Der Arbeitsmediziner der ADEM beurteilt, ob die ausgewählten Bewerber für die betreffenden gemeinnützigen Arbeiten eingesetzt werden können.

Die Angaben zu den Bewerbern werden an den Träger weitergeleitet, der seine Auswahl trifft. Die Entscheidung über die Zuweisung trifft der für das Ressort Arbeit zuständige Minister auf Vorschlag der ADEM.

Während der Dauer der Zuweisung zu gemeinnützigen Arbeiten bleibt die arbeitsuchende Person für den Arbeitsmarkt verfügbar. Damit sie ihren Verpflichtungen gegenüber der ADEM nachkommen kann, gewährt der Träger gegebenenfalls eine Freistellung von der Arbeit.

Online-Dokumente

Meldung einer freien Stelle für den öffentlichen Sektor (in frz. Sprache)

Gesetzliche Grundlagen (nur in frz. Sprache)

Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 551-11

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