Einstellung einer Person, die einen Aufschub oder eine Aussetzung der Abschiebung genießt

Eine Person, die einen Aufschub der Abschiebung (report à l'éloignement) oder eine Aussetzung der Abschiebung (sursis à l'éloignement) genießt, kann einen Antrag auf eine befristete Arbeitserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire – AOT) stellen, um eine entlohnte Tätigkeit in Luxemburg ausüben zu können. Es obliegt der betroffenen Person, gemeinsam mit einem Unternehmen, das sie einstellen möchte, diesen AOT-Antrag bei der ADEM zu stellen. Die ADEM überprüft sodann, ob der Arbeitgeber die freie Stelle, die von der betroffenen Person besetzt werden soll, gemeldet hat. Die befristete Arbeitserlaubnis wird von der Generaldirektion für Einwanderung erteilt oder verweigert.

Der AOT-Antrag umfasst folgende Unterlagen:

  • das Antragsformular für die AOT;
  • eine Kopie der Bescheinigung über den Aufschub oder die Aussetzung der Abschiebung;
  • gegebenenfalls eine Kopie der Zeugnisse, die die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers belegen;
  • einen Lebenslauf des Arbeitnehmers;
  • ein Begleitschreiben des Arbeitgebers zur Begründung der Einstellung des Arbeitnehmers;
  • eine Kopie des Arbeitsvertrags;
  • eine Mitgliedsbescheinigung der Sozialversicherung (im Falle einer Verlängerung der AOT).

Die AOT hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 6 Monaten (ist jedoch verlängerbar) und gilt nur für einen einzigen Beruf und einen einzigen Arbeitgeber. Die Erteilung einer AOT hat keinerlei Auswirkungen auf die Maßnahme des Aufschubs oder der Aussetzung der Abschiebung und begründet weder einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf etwaige Arbeitslosengeldleistungen.

 

Wichtig

Im Rahmen der Bearbeitung des AOT-Antrags führt die ADEM keinen Arbeitsmarkttest durch.

Weitere Informationen auf Guichet.lu.

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